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18 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Gesundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Register enthaltenen Daten.
2 Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss dem
Anhang zu Art. 12ter Absatz 1 IKV.
Art. 2
Betrieb des NAREG
1 Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des NA-
REG im Auftrag der GDK.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines
Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und
Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das NA-
REG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.
4 Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über die
Registerführung.
Art. 2bis * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Aufsicht
1 Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet
das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
2. Abschnitt: Datenlieferung
Art. 3
Mitteilungspflicht
1 Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.
2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Artikel 12ter Absatz 5 Satz 1 IKV
betrauten Personen erhalten die jeweils erforderlichen Benutzerrechte und Initialpasswörter.
Art. 4
Ausbildungsabschlüsse
1 Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss BGMD 1) nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unverzüglich dem SRK mitgeteilt, das
diese Daten im NAREG einträgt (Artikel 12ter Absatz 6 Satz 1 IKV).
2 Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein:
a. Name, Vorname(n)
b. Früherer Name
c. Geburtsdatum
d. Geschlecht
e. Korrespondenzsprache
f. Heimatort(e)
g. Nationalität(en)
h. Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung
i. anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum
und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung
j. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer
k. Sterbedatum
Artikel 5 l. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach
Absatz 2 vorhanden sind
m. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 12ter Absatz 9 Satz 4 IKV sowie das Datum des Vermerks
3 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 in
einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.
1) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom
14. Dezember 2012 (SR 935.01).
Art. 5 Daten zur Berufsausübung
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufsausübung ins NAREG ein (Artikel 12ter Absatz 6 Satz 2 IKV):
a. den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton), und die Rechtsgrundlage der Bewilligung
b. das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung
c. den Bewilligungsstatus (erteilt, eingeschränkt, verweigert, entzogen, abgemeldet) mit dem entsprechenden Datum
d. die Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ
Telefonnummer und E-Mail-Adresse
e. ...
f. vorhandene Auflagen oder Einschränkungen zu den Berufsausübungsbewilligungen (fachlich, räumlich oder zeitlich) und deren Beschreibung mit Datum
der Verfügung und Datum allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschränkungen
g. ...
h. ...
i. Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und
ihre Tätigkeit ausüben dürfen:
1. Meldekantone und -datum und Kalenderjahr
2. Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ)
3. die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die
90 Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat
4. Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ
Telefonnummer und E-Mail-Adresse
j. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunternehmen handelt oder nicht
k. fakultativ die Rechtsform der juristischen Person sowie deren Unternehmensidentifikations-Nummer (UID)
2 Sie melden dem SRK gestützt auf Artikel 12ter Absatz 6 Satz 2 IKV ohne Verzug
folgende besonders schützenswerten Personendaten:
a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung
b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug
c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids
d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids
e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse
f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots
g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
mit Grund und Datum des Entscheids
h. andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Entscheids
3 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
Art. 6
AHV-Versichertennummer
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG.
2 Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten.
Art. 7
Global Location Number
1 Die Firma HCI Solutions 2) überträgt die GLN (eindeutige Identifikationsnummer)
im Auftrag der Stiftung Refdata Zug 3) in das NAREG.
Art. 8
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in das NAREG.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und
Art. 9 -lieferanten
Datenbearbeitung
1 Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen Stelle
mitgeteilt werden.
2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen oder
übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich.
3 Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten auf
ihre Richtigkeit überprüfen.
4 Gesundheitsfachpersonen im Sinne des Art. 1 Absatz 1 teilen der für die Eintragung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben
durch Mutationsantrag mit.
5 Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren.
Art. 10
Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG
1 Eintragungen im NAREG werden gemäss Art. 12ter Absatz 9 IKV gelöscht, entfernt
und anonymisiert.
2 Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und
Entfernung der Daten sicherzustellen.
4. Abschnitt: Datenbekanntgabe
2) Bis 31. Dezember 2015 E-mediat.
3) Unabhängige Stiftung zur Referenzierung von Produkten, Dienstleistungen, Personen und
Institutionen.
Art. 11
Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Öffentlich zugänglich sind:
1. Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a–k
2. Daten gemäss Artikel 5 Absatz 1
3. Daten gemäss Art. 7
4. Daten gemäss Art. 8.
Sie werden entweder in einem Abrufverfahren (Internet) oder auf Anfrage bekanntgegeben.
2 Die Daten gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c, e, f und k sowie die Daten gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, d (E-Mail-Adresse), f (Beschreibung), i
(Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage; E-Mail-Adresse), j und k
(Rechtsform) werden nur auf Anfrage bekannt gegeben.
Art. 11bis
Zugang über eine Standardschnittstelle
1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:
a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten gem. Art. 5-8
b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, die dem Zweck des NAREG entspricht.
2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur
zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen der IKV 4) erforderlich sind.
3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur zu
denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachpersonen in
ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind. Die GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über den
Zugang. Auf das Verfahren finden die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren 5) sinngemäss Anwendung.
4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
Art. 12
Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zuständigen Behörden
1 Daten zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l und m sowie Daten zu Artikel 5 Absatz 2
stehen als besonders schützenswerte Personendaten nur den für die Erteilung von
Berufsausübungsbewilligungen und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
4) Art. 12ter.
5) Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom
20. Dezember 1968 (SR 172.021).
2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach
Artikel 5 Absatz 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden.
3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 12bis
Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die betroffene Gesundheitsfachperson
1 Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich
Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 5 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders
schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 13
Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer
1 Die AHV-Versichertennummer steht nur dem SRK sowie den für die Erteilung der
Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
5. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 13bis
Datensicherheit
1 Alle am NAREG beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen
Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind,
damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Revision der IKV in Kraft.
Bern, den 22. Oktober 2015 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Der Präsident:
Regierungsrat Philippe Perrenoud
Der Zentralsekretär:
Michael Jordi
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.10.2021 01.02.2022 Erlass Erstfassung 2021/18-25
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.10.2021 01.02.2022 Erstfassung 2021/18-25