Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2
Zweck der Anstalt 1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1 obliegenden Aufgaben. 2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Artikel 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2 unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. * K 2005 208 und G 2005 381. Der Konkordatsentwurf wurde am 19. April 2004 zuhanden der Zentralschweizer Regierungskonferenz verabschiedet. Der Kanton Luzern trat dem Konkordat mit Dekret des Grossen Rates vom 24. Januar 2005 (K 2005 207) bei. Die Referendumsfrist lief am 30. März 2005 unbenützt ab (K 2005 769). Das Konkordat trat mit der Mitteilung des Kantons Zug an die Staatskanzlei Luzern über seinen rechtskräftigen Beitritt am 13. September 2005 in Kraft. 1 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 2 SR 210 2 Nr. 200a 3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinn von Artikel 85 und 86 ZGB wahr.
Art. 2
Zweck der Anstalt 1 Die ZBSA bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1 obliegenden Aufgaben. 2 Die Konkordatskantone können der ZBSA überdies die Aufsicht über die nach Artikel 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2 unter kantonaler Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen übertragen. * K 2005 208 und G 2005 381. Der Konkordatsentwurf wurde am 19. April 2004 zuhanden der Zentralschweizer Regierungskonferenz verabschiedet. Der Kanton Luzern trat dem Konkordat mit Dekret des Grossen Rates vom 24. Januar 2005 (K 2005 207) bei. Die Referendumsfrist lief am 30. März 2005 unbenützt ab (K 2005 769). Das Konkordat trat mit der Mitteilung des Kantons Zug an die Staatskanzlei Luzern über seinen rechtskräftigen Beitritt am 13. September 2005 in Kraft. 1 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 2 SR 210 2 Nr. 200a 3 Für die Konkordatskantone, die der ZBSA die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, nimmt die ZBSA für die kantonalen und kommunalen klassischen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinn von Artikel 85 und 86 ZGB wahr.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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