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Verordnung über die Pensionskasse Uri

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Artikel 10 zur PK Uri zugehörenden Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt

Absatz 2. * Artikel 10 *Versicherter Lohn und Koordinationsabzug 1 Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), vermindert um einen von der Kassenkommission festgelegten Koordinationsabzug. Dieser Abzug entspricht mindestens 75 Prozent und höchstens 87.5 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht versichert. 2.4221 Kanton Uri 2 Die PK Uri kann mit Arbeitgebenden, die fakultativ oder durch deren besondere Gesetzgebung bei der PK Uri angeschlossen sind, vertraglich einen maximal zu versichernden Lohn vereinbaren. Dieser darf den zweifachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, vermindert um den Koordinationsabzug, nicht unterschreiten. 3 Wird der bei der PK Uri anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich der Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt. 4 Bei teilinvaliden versicherten Personen entspricht der Koordinationsabzug höchstens jenem gemäss Absatz 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt. 5 Entschädigung und Sitzgelder von Behördenmitgliedern werden nur versichert, wenn sie mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-Rente betragen. Auf schriftliches Verlangen der zu versichernden Person kann von der Versicherungspflicht abgesehen werden, falls der Nachweis einer ausreichenden Vorsorgelösung oder Selbstständigkeit erbracht wird. 4 Ordentliche Finanzierung Artikel 11 *Ordentliche Beiträge/Basisplan 1 Arbeitgebende und versicherte Personen entrichten der PK Uri folgende Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohns angegeben sind: Massgebendes Alter Versicherte Personen Arbeitgebende 18–24 0.8 0.9 25–31 6.8 7.1 32–41 8.8 10.6 42–48 11.3 14.9 49–51 11.3 15.9 52–62 12.8 18.9 63–65 10.8 15.9 66–70 6.8 7.1 2 Das massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Kanton Uri 2.4221 3 Die Arbeitgebenden leisten an die PK Uri zusätzlich Beiträge für Verwaltungskosten und nicht gedeckte Aufwendungen von maximal 0.5 Prozent des versicherten Lohns. Der Beitragssatz wird durch die Kassenkommission festgelegt. 4 Die Kassenkommission bestimmt im Reglement über die PK Uri (PKR) für jede Altersgruppe, wie die Beiträge gemäss Absatz 1 aufzuteilen sind in: a) Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften (Beiträge für das Alter) und b) Beiträge zur Finanzierung der Risikoleistungen Artikel 11a * Zusatzsparpläne 1 Versicherte Personen können zwischen Alter 32 und Alter 65 einen Zusatzsparplan, Plus1 oder Plus2, wählen. Sie entrichten der PK Uri folgende Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohns angegeben sind: Massgebendes Alter Sparplan Plus1 Sparplan Plus2 32–41 1.0 — 42–65 1.0 2.0 2 Die versicherte Person kann einmal pro Jahr den Sparplan wählen.

Your change, as a redline

Artikel 10 zur PK Uri zugehörenden Arbeitgebenden. Vorbehalten bleibt

Absatz 2. * Artikel 10 *Versicherter Lohn und Koordinationsabzug 1 Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), vermindert um einen von der Kassenkommission festgelegten Koordinationsabzug. Dieser Abzug entspricht mindestens 75 Prozent und höchstens 87.5 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht versichert. 2.4221 Kanton Uri 2 Die PK Uri kann mit Arbeitgebenden, die fakultativ oder durch deren besondere Gesetzgebung bei der PK Uri angeschlossen sind, vertraglich einen maximal zu versichernden Lohn vereinbaren. Dieser darf den zweifachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, vermindert um den Koordinationsabzug, nicht unterschreiten. 3 Wird der bei der PK Uri anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich der Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt. 4 Bei teilinvaliden versicherten Personen entspricht der Koordinationsabzug höchstens jenem gemäss Absatz 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt. 5 Entschädigung und Sitzgelder von Behördenmitgliedern werden nur versichert, wenn sie mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-Rente betragen. Auf schriftliches Verlangen der zu versichernden Person kann von der Versicherungspflicht abgesehen werden, falls der Nachweis einer ausreichenden Vorsorgelösung oder Selbstständigkeit erbracht wird. 4 Ordentliche Finanzierung Artikel 11 *Ordentliche Beiträge/Basisplan 1 Arbeitgebende und versicherte Personen entrichten der PK Uri folgende Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohns angegeben sind: Massgebendes Alter Versicherte Personen Arbeitgebende 18–24 0.8 0.9 25–31 6.8 7.1 32–41 8.8 10.6 42–48 11.3 14.9 49–51 11.3 15.9 52–62 12.8 18.9 63–65 10.8 15.9 66–70 6.8 7.1 2 Das massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Kanton Uri 2.4221 3 Die Arbeitgebenden leisten an die PK Uri zusätzlich Beiträge für Verwaltungskosten und nicht gedeckte Aufwendungen von maximal 0.5 Prozent des versicherten Lohns. Der Beitragssatz wird durch die Kassenkommission festgelegt. 4 Die Kassenkommission bestimmt im Reglement über die PK Uri (PKR) für jede Altersgruppe, wie die Beiträge gemäss Absatz 1 aufzuteilen sind in: a) Beiträge zur Finanzierung der Altersgutschriften (Beiträge für das Alter) und b) Beiträge zur Finanzierung der Risikoleistungen Artikel 11a * Zusatzsparpläne 1 Versicherte Personen können zwischen Alter 32 und Alter 65 einen Zusatzsparplan, Plus1 oder Plus2, wählen. Sie entrichten der PK Uri folgende Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohns angegeben sind: Massgebendes Alter Sparplan Plus1 Sparplan Plus2 32–41 1.0 — 42–65 1.0 2.0 2 Die versicherte Person kann einmal pro Jahr den Sparplan wählen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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