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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 8 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Gegenseitige Vertretung
  3. Art. 2 Verfahren
  4. Art. 3 Zuständige Behörden
  5. Art. 4 Zusammenarbeit und Ressourcen
  6. Art. 5 Gebühren
  7. Art. 6 Berichterstattung
  8. Art. 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

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8 provisions

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung *1) für Pristina StF: BGBl. III Nr. 25/2010 gemäß Artikel 9 des Abkommens vom 29. Jänner 2010 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (nachstehend "Abkommen"), haben Folgendes vereinbart: Die Vereinbarung tritt gemäß Art. 7 Abs. 1 am 5. April 2010 in Kraft. _______________________ *1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.

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Art. 1 Gegenseitige Vertretung

Artikel 1 Gegenseitige Vertretung (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Pristina bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa. (2) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Pristina.

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Art. 2 Verfahren

Artikel 2 Verfahren (1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten, und führt die materielle Prüfung des Antrags durch. (2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus. (3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, findet Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1, Anwendung. Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist in diesen Fällen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

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Art. 3 Zuständige Behörden

Artikel 3 Zuständige Behörden Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist: (1) In der Republik Österreich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen) 1014 Wien (2) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Direktion für Ressourcen Abteilung Konsularische Angelegenheiten 3003 Bern (3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

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Art. 4 Zusammenarbeit und Ressourcen

Artikel 4 Zusammenarbeit und Ressourcen Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

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Art. 5 Gebühren

Artikel 5 Gebühren Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.

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Art. 6 Berichterstattung

Artikel 6 Berichterstattung Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen der gegenseitigen Vertretung gemäß Artikel 1.

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Art. 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Artikel 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am 5. April 2010, dem ersten Tag der Anwendbarkeit des Visakodex, in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren. Geschehen in Davos am, 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

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