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5 provisions
§ 1
Beurteilungsperiode ist das jeweils vorangegangene Schuljahr.
§ 3 * Promotionsfächer
1 Promotionsfächer in der 1. Klasse sind Deutsch, zwei Fremdsprachen (aus
Englisch, Französisch und Italienisch), Mathematik, Biologie, Physik, das
Mittel der Einzelwertungen aus Informatik und Medienkunde, das Mittel
der Einzelwertungen aus Geschichte, Geographie sowie Staat und Gesellschaft, Sozialwissenschaften (Psychologie), das Mittel der Einzelwertungen
aus Bildnerischem Gestalten/Kunstgeschichte/Musik und Sport. *
2 Promotionsfächer in der 2. Klasse im Berufsfeld Gesundheit sind Deutsch,
zwei Fremdsprachen (aus Englisch, Französisch und Italienisch), Mathematik, das Mittel der Einzelwertungen aus Biologie und Gesundheitslehre,
Chemie, das Mittel der Einzelwertungen aus Geschichte und Geographie,
das Mittel der Einzelwertungen aus Psychologie und Philosophie, das Mittel
der Einzelwertungen aus Wirtschaft und Recht sowie Staat und Gesellschaft, das Mittel der Einzelwertungen aus Bildnerischem Gestalten/
Musik/Kunstgeschichte und Sport. *
3 Promotionsfächer in der 2. Klasse im Berufsfeld Pädagogik und Soziale
Arbeit sind Deutsch, zwei Fremdsprachen (aus Englisch, Französisch und
Italienisch), Mathematik, Biologie, Chemie, das Mittel der Einzelwertungen
aus Geschichte und Geografie, das Mittel der Einzelwertungen aus Psychologie und Philosophie, das Mittel der Einzelwertungen aus Wirtschaft und
Recht sowie Staat und Gesellschaft, das Mittel der Einzelwertungen aus
§ 4 Bildnerischem Gestalten/Musik/Kunstgeschichte und Sport. *
Promotionsbedingungen
1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende des Schuljahres in die nächst
höhere Klasse befördert, wenn
a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt;
b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind;
c) das Zeugnis nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist. Die Mangelpunkte ergeben sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und tieferen Werten.
414.192
2 Liegen gewichtige Gründe vor, kann die Promotionskonferenz Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen,
befördern, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele der entsprechenden
Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann.
§ 5
Repetition
1 Schülerinnen und Schüler, die nicht befördert werden, haben die Möglichkeit, die 2. und 3. Klasse zu repetieren.
2 Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich.
Die Promotionskonferenz kann aber auf Antrag und in Einzelfällen eine
Wiederholung bewilligen.
3 Die freiwillige Repetition gilt als Nichtpromotion. *
§ 6
Wegweisung
1 Wer das 1. Jahr repetiert, muss im Zeugnis des Wintersemesters die Promotionsbedingungen erfüllen. Andernfalls muss sie oder er die Schule verlassen. Auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers kann der Lehrerkonvent
unter bestimmten Bedingungen während des Sommersemesters eine Hospitation bewilligen.
2 Schülerinnen und Schüler, die nach bereits einmal erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen von § 4 wiederum nicht erfüllen, müssen die
Schule verlassen. Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition.
3 Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann das 3. Jahr einmal wiederholt werden, auch wenn früher bereits einmal eine Repetition stattgefunden
hat.
§ 7
Promotionskonferenz
1 Die Promotionskonferenz entscheidet über die Promotion vom einen
Schuljahr ins nächste, über die Repetition und über die Entlassung aus der
Schule aufgrund der Bestimmungen dieses Reglementes.
2 Stimmrecht in der Promotionskonferenz haben die Schulleitung und jene
Lehrpersonen, die die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler in
den Promotionsfächern unterrichten. Für Entscheide gilt das einfache Mehr
der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird zugunsten der Schülerin bzw.
des Schülers entschieden.
3 Die Promotionskonferenzen werden von einem Mitglied der Schulleitung
geleitet.
414.192
§ 8 * …
§ 8a * Rechtsmittel
1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf die vorliegende Promotionsordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Rechtspflege des
Schulgesetzes vom 27. September 19902).
§ 9 * …
2) BGS 412.11
414.192
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.03.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 401
26.09.2007 06.10.2007 § 1 totalrevidiert GS 29, 347
26.09.2007 06.10.2007 § 2 a.F. aufgehoben GS 29, 347
22.12.2008 01.01.2009 § 8 aufgehoben GS 29, 1065
17.09.2010 01.08.2010 § 3 totalrevidiert GS 30, 611
10.04.2020 01.08.2020 Ingress geändert GS 2020/039
10.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020/039
10.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 2 geändert GS 2020/039
10.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 5 geändert GS 2020/039
10.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020/039
10.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 2 geändert GS 2020/039
10.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 3 geändert GS 2020/039
07.11.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 2a eingefügt GS 2022/053
07.11.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022/053
07.11.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 2 geändert GS 2022/053
07.11.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 3 geändert GS 2022/053
07.11.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2022/053
07.11.2022 01.01.2023 § 8a eingefügt GS 2022/053
07.11.2022 01.01.2023 § 9 aufgehoben GS 2022/053
414.192
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.03.2005 01.08.2005 Erstfassung GS 28, 401
Ingress 10.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/039
§ 1 26.09.2007 06.10.2007 totalrevidiert GS 29, 347
§ 1 Abs. 1 10.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/039
§ 1 Abs. 2 10.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/039
§ 1 Abs. 2a 07.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/053
§ 1 Abs. 5 10.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/039
§ 2 a.F. 26.09.2007 06.10.2007 aufgehoben GS 29, 347
§ 3 17.09.2010 01.08.2010 totalrevidiert GS 30, 611
§ 3 Abs. 1 10.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/039
§ 3 Abs. 1 07.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/053
§ 3 Abs. 2 10.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/039
§ 3 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/053
§ 3 Abs. 3 10.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/039
§ 3 Abs. 3 07.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/053
§ 5 Abs. 3 07.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/053
§ 8 22.12.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 29, 1065
§ 8a 07.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/053
§ 9 07.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022/053