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23 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensischer
Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein
universitäres Weiterbildungsangebot für forensische Psychiater oder Psychiaterinnen sowie Rechtspsychologen oder Rechtspsychologinnen in Recht und forensischer
Psychiatrie und Psychologie.
2 Der Lehrgang vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Recht und forensischer Psychiatrie oder Psychologie. Die rechtswissenschaftlichen Fächer machen über
60% des vermittelten Stoffes aus.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2016 198
2 Nr. 540o
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Certificate of Advanced Studies (CAS)
in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern».
2 Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt. Sie wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie
§ 3 genehmigt. *
Leitung
1 Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer Person aus der Rechtswissenschaft und aus der forensischen Psychiatrie oder Psychologie.
2 Die Fakultätsversammlung betraut auf Vorschlag des Direktoriums der Staatsanwaltsakademie eine Professorin oder einen Professor für Strafrecht mit zeitlich unbefristeter
Anstellung mit der rechtswissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs.
3 Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie bestimmt auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Leitung und nach Anhörung des Vorstandes der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) den Leiter oder die Leiterin aus der forensischen Psychiatrie beziehungsweise Psychologie. *
4 Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie:
1. Vorschlag von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
2. Vorschlag der Kursthemen und des Fächerkatalogs,
3. Aus- und Überarbeitung von Wegleitungen und Reglementen,
4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
5. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,
6. Ansprechpartner für Studierende,
7. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit dem Geschäftsführer oder der
Geschäftsführerin und dem Sekretariat).
5 Die in Absatz 4 Ziffern 1–3 genannten Gegenstände unterliegen der Zustimmung oder
Genehmigung durch den Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie. Hinsichtlich Ziffer 3 ist zusätzlich § 2 Absatz 2 massgebend. *
2 Zulassung
§ 4
Adressaten
1 Der Lehrgang richtet sich an Personen mit aktueller oder künftiger Tätigkeit im Bereich der forensischen Psychiatrie oder der forensischen Psychologie. Er eignet sich namentlich als Vorbereitung für den «Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie».
Nr. 540o 3
2 Vorausgesetzt werden:
a. für Ärztinnen und Ärzte:
1. medizinisches Staatsexamen,
2. begonnene oder abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie,
3. praktische Erfahrungen in forensischer Psychiatrie an einer von der FMH
anerkannten Weiterbildungsstätte für forensische Psychiatrie und Psychotherapie,
4. bei ausländischem Studienabschluss: eidgenössische Anerkennung des Arztdiploms.
b. für Psychologinnen und Psychologen:
1. Abschluss eines Master-Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität in der Schweiz oder an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Universität im Ausland im Fach «Psychologie» (Mindestabschluss Master of Science [M.Sc.] oder Äquivalent),
2. Aus- oder Weiterbildungen in psychopathologischer/psychiatrischer Diagnostik im Umfang von 16 ECTS-Punkten,
3. Besuch von postgradualen Weiterbildungen im Bereich der psychologischen
Diagnostik und/oder psychometrischer Methodenlehre im Umfang von 4
ECTS-Punkten,
4. eine mindestens zweijährige, für das Weiterbildungsstudium qualifizierende
Berufstätigkeit auf dem Gebiet der forensischen Psychologie (psychologisch oder psychiatrisch geführte Institution, die Massnahmen durchführt),
5. begonnene oder abgeschlossene Weiterbildung zur Rechtspsychologin/ zum
Rechtspsychologen,
6. bei ausländischem Studienabschluss: eidgenössische Anerkennung des Diploms.
3 Über Ausnahmen bei gleichwertiger Qualifikation (Aufnahme «sur dossier») entscheidet das Direktorium der Staatsanwaltsakademie auf Vorschlag der Studienleitung.
§ 5
Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt beim Sekretariat des Vereins Staatsanwaltsakademie. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken. *
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
a. Anmeldeformular,
b. Lebenslauf,
c. Abschlusszeugnisse,
d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 3.
§ 6
Entscheid über die Zulassung
1 … *
4 Nr. 540o
2 Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet vorbehältlich § 4 Absatz 3 die Studienleitung.
3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht; ein abweisender Entscheid bedarf keiner
Begründung.
§ 7
Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind
der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten
vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. Die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend.
3 Lehrgang
§ 8
Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Kurse des Lehrgangs werden in Luzern oder studienbedingt an anderen Orten
durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch.
§ 9
Kurse
1 Der Lehrgang besteht aus Kursen zu Themen des Rechts, der Psychiatrie und Psychologie sowie zu den Zusammenhängen und Schnittstellen dieser Fachgebiete.
2 Ein Kurs dauert in der Regel zweieinhalb bis drei Tage und hat einen Umfang von 20
bis 24 Lektionen. Die Kurse werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt. Sie beginnen in der Regel jeweils am Donnerstagmorgen und enden am Samstagmittag oder -nachmittag. Für jeden Kurs wird eine Vor-
und Nachbereitung im Umfang von drei Vierteln der Kursdauer erwartet.
3 Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über maximal zwölf Monate.
4 Ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs setzt den Besuch aller Kurse voraus. Dispensationen für einzelne Kurse können nicht erteilt werden.
5 Dispensationen für einzelne Lektionen können im maximalen Umfang von 20 Prozent
der Lektionen durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.
6 Näheres wird in der Wegleitung geregelt.
§ 10 Nr. 540o 5
Kreditpunktesystem
1 Der Lehrgang ist mit 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
4 Leistungsnachweise
§ 11
Zweck und Prüfungsstoff
1 Im Lehrgang sind ein Leistungsnachweis oder eine Kombination von Leistungsnachweisen zu erbringen. Damit ist der Nachweis zu erbringen, dass die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwendung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind. *
2 Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusammen. *
§ 12
Arten *
1 Es können die folgenden Leistungsnachweise erfolgen: *
a. * schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b. * schriftliche Arbeiten, Projektarbeiten, Präsentationen.
Einzelheiten regelt die Wegleitung. Sie ist vom Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie zu erlassen.
§ 13
Zulassung und Anmeldung *
1 Zu den Leistungsnachweisen werden nur Personen zugelassen, welche mindestens 80
Prozent der Lektionen besucht haben. *
§ 13a * Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung
a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,
c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.
2 Im Fall von Unkorrektheiten kann auf failed in der betreffenden Prüfung erkannt werden. Die Studienleitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person.
§ 13b * Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen
1 Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen
a. die fachliche Mithilfe von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen,
6 Nr. 540o
b. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate). Es gelten die universitären und fakultären Bestimmungen zu Plagiaten und unredlichem Verhalten
in der Wissenschaft.
2 Im Fall von Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Präsentationen kann auf
failed erkannt werden. Die Studienleitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Person.
3 Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten richtet sich
nach § 19 des Statuts der Universität Luzern.
§ 14
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen *
1 Der Lehrgang ist mit Bestehen der Leistungsnachweise erfolgreich absolviert
(passed/failed). Die Ergebnisse werden den Absolventinnen und Absolventen schriftlich
mitgeteilt. *
2 Bei Nichtbestehen können die Leistungsnachweise einmal wiederholt werden. Die
Wiederholung findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Abnahme der Leistungsnachweise des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz
2. *
3 Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die
besuchten Kurse.
4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Leistungsnachweise insgesamt als ungenügend
bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung
verlangen. *
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann
sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare
Verfügung der Studienleitung verlangen.
§ 15
Verhinderung
1 Wer ohne wichtigen Grund die Leistungsnachweise nicht erbringt, hat den Lehrgang
nicht bestanden. *
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Studienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes beziehungsweise nach dem Todesfall ein schriftliches Gesuch um Nachholung des Leistungsnachweises einzureichen. Dem Gesuch sind Unterlagen anzufügen, die geeignet sind,
die Verhinderung nachzuweisen. *
3 Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für
die Erbringung der Leistungsnachweise fest. Die Abnahme findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Abnahme der Leistungsnachweise des nächsten Lehrgangs statt
und umfasst den Prüfungsstoff nach § 11 Absatz 2. *
Nr. 540o 7
§ 17 § 16 * …
Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das mit 12 ECTS-Kreditpunkten bewertete Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in forensischer
Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und des Vereins Staatsanwaltsakademie ausgestellt. *
2 Die Diplomurkunde enthält die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans sowie der
Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors des Vereins Staatsanwaltsakademie. *
§ 18
Qualitätssichernde Massnahmen
1 Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse folgendermassen gesichert:
a. Die Auswahl der Kursleiterinnen und Kursleiter erfolgt durch die Studienleitung.
b. Jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert.
c. Die Dozierenden werden evaluiert.
d. Die Schlussprüfung wird evaluiert.
2 Die Studienleitung erstattet dem Vorstand des Vereins Staatsanwaltsakademie nach Abschluss des Studiengangs Bericht über die Ergebnisse der qualitätssichernden Massnahmen. *
5 Kosten des Lehrgangs
§ 19
Höhe
1 Die Kursgelder für den Lehrgang werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Antrag
des Direktoriums auf Vorschlag des Vorstandes des Vereins Staatsanwaltsakademie festgelegt. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht. *
2 Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse, die Kursunterlagen und die von der Kursleitung abgegebene Literatur.
3 Die Diplom- und Prüfungsgebühren betragen 600 Franken.
4 Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 400 Franken.
5 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige
Reduktion bewilligen.
8 Nr. 540o
§ 20
Fälligkeit
1 Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2 Die Universität Luzern setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum
Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. *
6 Sonstiges
§ 21
Entschädigung der Dozierenden usw. *
1 Die Entschädigung der Dozierenden usw. wird in der Wegleitung geregelt. *
§ 22
Verweis auf die Leistungsvereinbarung *
1 Weiteres ist in der Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Luzern, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie dem Verein Staatsanwaltsakademie vom 30. März
2020 beziehungsweise in der aktuell gültigen Nachfolgevereinbarung geregelt. *
2 … *
3 … *
4 … *
7 Schlussbestimmungen
§ 23
Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19722 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt
werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 24
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2016 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr. 40
Nr. 540o 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 29.06.2016 01.08.2016 Erstfassung G 2016 198
§ 2 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 3 Abs. 3 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 3 Abs. 5 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 5 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 6 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-089
§ 11 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 11 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 12 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-089
§ 12 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 12 Abs. 1, a. 22.10.2020 01.11.2020 eingefügt G 2020-089
§ 12 Abs. 1, b. 22.10.2020 01.11.2020 eingefügt G 2020-089
§ 13 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-089
§ 13 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 13a 22.10.2020 01.11.2020 eingefügt G 2020-089
§ 13b 22.10.2020 01.11.2020 eingefügt G 2020-089
§ 14 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-089
§ 14 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 14 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 14 Abs. 4 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 15 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 15 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 15 Abs. 3 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 16 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-089
§ 17 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 17 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 18 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 19 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 20 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 21 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-089
§ 21 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 22 22.10.2020 01.11.2020 Titel geändert G 2020-089
§ 22 Abs. 1 22.10.2020 01.11.2020 geändert G 2020-089
§ 22 Abs. 2 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-089
§ 22 Abs. 3 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-089
§ 22 Abs. 4 22.10.2020 01.11.2020 aufgehoben G 2020-089
10 Nr. 540o
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.06.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung G 2016 198
22.10.2020 01.11.2020 § 2 Abs. 2 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 3 Abs. 3 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 3 Abs. 5 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 5 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 6 Abs. 1 aufgehoben G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 11 Abs. 2 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Titel geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Abs. 1, a. eingefügt G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 12 Abs. 1, b. eingefügt G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 13 Titel geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 13 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 13a eingefügt G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 13b eingefügt G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Titel geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 2 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 14 Abs. 4 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 15 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 15 Abs. 2 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 15 Abs. 3 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 16 aufgehoben G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 17 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 17 Abs. 2 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 18 Abs. 2 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 19 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 20 Abs. 2 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 21 Titel geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 21 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Titel geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Abs. 1 geändert G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Abs. 2 aufgehoben G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Abs. 3 aufgehoben G 2020-089
22.10.2020 01.11.2020 § 22 Abs. 4 aufgehoben G 2020-089