Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
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Change 1
Art. 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten tätig sein. (2) a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre ernannt. b) Vier Mitglieder des Vorstands werden von der Konferenz für drei Jahre ernannt. c) Der Rat und die Konferenz beschliessen Regelungen für das Verfahren der Nominierung und der Rotation der Mitglieder, die sie ernennen. d) Die Ersetzung vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder erfolgt im Schriftverfahren durch den Rat beziehungsweise die Konferenz. (3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (4) Der Vorstand hat die Aufgabe: a) innerhalb des vom Rat festgelegten politischen Rahmens das Verwaltungs- und Forschungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend zu überprüfen; b) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die erforderlichen internen Regelungen zu treffen; c) den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen; d) vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen; e) die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mitglieder zu genehmigen; f) dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten; g) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die in Artikel 12 genannte Übereinkunft zu genehmigen; h) seine Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern; und i) die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vorschriften festzulegen.
Art. 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten tätig sein. (2) a) Vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat für drei Jahre ernannt. b) Vier Mitglieder des Vorstands werden von der Konferenz für drei Jahre ernannt. c) Der Rat und die Konferenz beschliessen Regelungen für das Verfahren der Nominierung und der Rotation der Mitglieder, die sie ernennen. d) Die Ersetzung vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder erfolgt im Schriftverfahren durch den Rat beziehungsweise die Konferenz. (3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (4) Der Vorstand hat die Aufgabe: a) innerhalb des vom Rat festgelegten politischen Rahmens das Verwaltungs- und Forschungsprogramm des Instituts zu erstellen und fortlaufend zu überprüfen; b) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die erforderlichen internen Regelungen zu treffen; c) den Haushalt und die Rechnungslegung zu genehmigen; d) vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rat den Direktor zu ernennen; e) die Aufnahme und den Ausschluss assoziierter und angeschlossener Mitglieder zu genehmigen; f) dem Rat und der Konferenz Bericht zu erstatten; g) vorbehaltlich der Vorgaben des Rates die in Artikel 12 genannte Übereinkunft zu genehmigen; h) seine Geschäftsordnung zu genehmigen und zu ändern; und i) die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Vorschriften festzulegen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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