Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948
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Change 1
Art. 23
1 Die Ausgaben des Büros des internationalen Verbandes werden von den Verbandsländern gemeinschaftlich getragen. Bis zu neuer Beschlussfassung dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Goldfranken jährlich nicht übersteigen. Dieser Betrag kann nötigenfalls durch einen einstimmigen Beschluss der Verbandsländer oder einer der in Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. 2 Zur Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die später dem Verbande beitretenden Länder in sechs Klassen eingeteilt, von denen eine jede im Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich die 1. Klasse 25 Einheiten die 2. Klasse 20 Einheiten die 3. Klasse 15 Einheiten die 4. Klasse 10 Einheiten die 5. Klasse 5 Einheiten die 6. Klasse 3 Einheiten 3 Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte gibt die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Ausgabeneinheit. 4 Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es eingereiht zu werden wünscht, aber es kann später jederzeit erklären, dass es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht. 5 Die schweizerische Verwaltung bereitet den Voranschlag des Büros vor, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, die allen übrigen Verwaltungen mitgeteilt wird.
Art. 23
1 Die Ausgaben des Büros des internationalen Verbandes werden von den Verbandsländern gemeinschaftlich getragen. Bis zu neuer Beschlussfassung dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Goldfranken jährlich nicht übersteigen. Dieser Betrag kann nötigenfalls durch einen einstimmigen Beschluss der Verbandsländer oder einer der in Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. 2 Zur Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die später dem Verbande beitretenden Länder in sechs Klassen eingeteilt, von denen eine jede im Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich die 1. Klasse 25 Einheiten die 2. Klasse 20 Einheiten die 3. Klasse 15 Einheiten die 4. Klasse 10 Einheiten die 5. Klasse 5 Einheiten die 6. Klasse 3 Einheiten 3 Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte gibt die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Ausgabeneinheit. 4 Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es eingereiht zu werden wünscht, aber es kann später jederzeit erklären, dass es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht. 5 Die schweizerische Verwaltung bereitet den Voranschlag des Büros vor, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, die allen übrigen Verwaltungen mitgeteilt wird.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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