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Organisationsrichtlinien

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Change 1

What to do with it
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Art. 9 Ratsausschuss und Kommissionen

1 Die Aufgaben und Kompetenzen für die Mitglieder der Ratsausschüsse und Kommissionen sind im jeweiligen Pflichtenheft geregelt. Zudem gelten die jeweils erwähnten Rechtsgrundlagen. * a) Stimm- und Urnenbüro: 1. * Rechtsgrundlage: § 5 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006[1]; 2. * Zusammensetzung: Gemischte Kommission bestehend aus mindestens zehn Mitgliedern plus Hilfskräften; 3. * Wahl: Die Mitglieder werden nach Vorgabe der politischen Kommission gewählt. Die Hilfskräfte werden nach Vorgabe der fachlichen Kommission gewählt und von der Gemeindeverwaltung gestellt. b) Grundstückgewinnsteuerkommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[2]; 2. * Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Finanzen (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Finanzen (ProtokollführerIn) an. c) * Baukommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[3] sowie Art. 3 Bauordnung[4]; 2. * Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bau und Planung (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Bau und Planung (ProtokollführerIn) an. d) Kulturkommission: 1a. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[5]; 1. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied; 2. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Präsidiales (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. e) * Feuerwehrkommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 5 f. Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994[6]; 2. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant, eine Gruppenführerin oder ein Gruppenführer und eine Motorfahrerin oder ein Motorfahrer der Feuerwehr Neuheim; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr (ProtokollführerIn) an. f) Schulkommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 61 Schulgesetz (SchulG) vom 27. September 1990[7] sowie die Geschäftsordnung der Schulkommission der Gemeinde Neuheim; 2. * Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern sowie der Schulrektorin oder dem Schulrektor und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratende Mitglieder; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bildung (Präsidium), die Schulrektorin oder der Schulrektor, eine Lehrpersonenvertretung und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. g) Musikschulkommission: 1a. * Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[8]; 1. * … 2. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus vier stimmberechtigten Mitgliedern, der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Musikschule und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied; 2.1–2.7 * … 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bildung (Präsidium), die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Musikschule und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. h) Wirtschaftskommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[9]; 2. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter für Detailhandel, Gewerbe, Gastronomie und Industrie; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. i) Jugendkommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[10]; 2. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern sowie einer Jugendarbeiterin oder einem Jugendarbeiter und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirche und zwei VertreterInnen der Jugend oder anderen Interessengebieten; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Soziales und Gesundheit (Präsidium), eine Vertretung der Schule Neuheim, eine Jugendarbeiterin oder ein Jugendarbeiter und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. j) * Gemeindeführungsstab (GFS): 1a. * Der GFS ist ein Notfallelement, welches für die Bewältigung von Grossereignissen, ausserordentlichen Lagen und Notlagen in der Gemeinde und für den Bevölkerungsschutz vorbereitet ist. 1. * Zusammensetzung: Der GFS besteht aus acht Mitgliedern; 2. * Wahl: Von Amtes wegen gehören dem GFS die Stabchefin oder der Stabschef (Leitung), die StabchefIn-Stv., die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident (Vertretung Gemeinderat), die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber (Verwaltungs-leitung), die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr, die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant, ein Verbindungsmitglied Kantonaler Führungsstab des Kantons Zug (KFS) und ein Verbindungsmitglied Zivilschutz Organisation des Kantons Zug (ZSO) an. Die Stellvertretungen dieser Funktionen werden im GFS geregelt. k) Ratsausschüsse: 1. * Der Gemeinderat ist ermächtigt Ratsausschüsse einzusetzen und seine Entscheidungsbefugnisse in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren. l) * Seniorenkommission: 1. Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[11]; 2. Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der religiösen Gemeinschaft, eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet Gesundheit (stationär), einer Expertin oder einem Experten auf dem Gebiet Gesundheit (ambulant) sowie zwei VertreterInnen der Senioren; 3. Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Soziales und Gesundheit (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an.

Your change, as a redline

Art. 9 Ratsausschuss und Kommissionen

1 Die Aufgaben und Kompetenzen für die Mitglieder der Ratsausschüsse und Kommissionen sind im jeweiligen Pflichtenheft geregelt. Zudem gelten die jeweils erwähnten Rechtsgrundlagen. * a) Stimm- und Urnenbüro: 1. * Rechtsgrundlage: § 5 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006[1]; 2. * Zusammensetzung: Gemischte Kommission bestehend aus mindestens zehn Mitgliedern plus Hilfskräften; 3. * Wahl: Die Mitglieder werden nach Vorgabe der politischen Kommission gewählt. Die Hilfskräfte werden nach Vorgabe der fachlichen Kommission gewählt und von der Gemeindeverwaltung gestellt. b) Grundstückgewinnsteuerkommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[2]; 2. * Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Finanzen (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Finanzen (ProtokollführerIn) an. c) * Baukommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[3] sowie Art. 3 Bauordnung[4]; 2. * Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bau und Planung (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Bau und Planung (ProtokollführerIn) an. d) Kulturkommission: 1a. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[5]; 1. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied; 2. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Präsidiales (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. e) * Feuerwehrkommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 5 f. Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994[6]; 2. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant, eine Gruppenführerin oder ein Gruppenführer und eine Motorfahrerin oder ein Motorfahrer der Feuerwehr Neuheim; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr (Präsidium) und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr (ProtokollführerIn) an. f) Schulkommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 61 Schulgesetz (SchulG) vom 27. September 1990[7] sowie die Geschäftsordnung der Schulkommission der Gemeinde Neuheim; 2. * Zusammensetzung: Politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern sowie der Schulrektorin oder dem Schulrektor und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratende Mitglieder; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bildung (Präsidium), die Schulrektorin oder der Schulrektor, eine Lehrpersonenvertretung und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. g) Musikschulkommission: 1a. * Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[8]; 1. * … 2. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus vier stimmberechtigten Mitgliedern, der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Musikschule und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied; 2.1–2.7 * … 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Bildung (Präsidium), die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Musikschule und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. h) Wirtschaftskommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[9]; 2. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter für Detailhandel, Gewerbe, Gastronomie und Industrie; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. i) Jugendkommission: 1. * Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[10]; 2. * Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern sowie einer Jugendarbeiterin oder einem Jugendarbeiter und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirche und zwei VertreterInnen der Jugend oder anderen Interessengebieten; 3. * Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Soziales und Gesundheit (Präsidium), eine Vertretung der Schule Neuheim, eine Jugendarbeiterin oder ein Jugendarbeiter und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an. j) * Gemeindeführungsstab (GFS): 1a. * Der GFS ist ein Notfallelement, welches für die Bewältigung von Grossereignissen, ausserordentlichen Lagen und Notlagen in der Gemeinde und für den Bevölkerungsschutz vorbereitet ist. 1. * Zusammensetzung: Der GFS besteht aus acht Mitgliedern; 2. * Wahl: Von Amtes wegen gehören dem GFS die Stabchefin oder der Stabschef (Leitung), die StabchefIn-Stv., die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident (Vertretung Gemeinderat), die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber (Verwaltungs-leitung), die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr, die Feuerwehrkommandantin oder der Feuerwehrkommandant, ein Verbindungsmitglied Kantonaler Führungsstab des Kantons Zug (KFS) und ein Verbindungsmitglied Zivilschutz Organisation des Kantons Zug (ZSO) an. Die Stellvertretungen dieser Funktionen werden im GFS geregelt. k) Ratsausschüsse: 1. * Der Gemeinderat ist ermächtigt Ratsausschüsse einzusetzen und seine Entscheidungsbefugnisse in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren. l) * Seniorenkommission: 1. Rechtsgrundlage: § 97 Abs. 2 Gesetz über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden[11]; 2. Zusammensetzung: Fachkommission bestehend aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Zu den Mitgliedern gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der religiösen Gemeinschaft, eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet Gesundheit (stationär), einer Expertin oder einem Experten auf dem Gebiet Gesundheit (ambulant) sowie zwei VertreterInnen der Senioren; 3. Wahl: Von Amtes wegen gehören der Kommission die Gemeinderätin oder der Gemeinderat Soziales und Gesundheit (Präsidium) und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender der Gemeindeverwaltung (ProtokollführerIn) an.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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