Art. 1 Gegenstand und Begriffe
1) Diese Verordnung legt in Durchführung der einschlägigen gesellschafts- und finanzmarktrechtlichen Erlasse die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke fest. 2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind die Begriffe "Drittländer", "Hoheitsgebiete" und "Steuerhoheitsgebiete" gleichbedeutend mit dem Begriff "Länder und Gebiete".