Feuerwehrordnung und Tarife
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Change 1
Art. 3
FWG). Die Verrechnung der Mannschafts- sowie der Geräte- und Fahrzeugkosten ist im Anhang geregelt. Die Verrechnung erfolgt aufgrund des Einsatzrapportes durch die Gemeinde. b) Gerät ein Bewohner der Gemeinde wegen eines Einsatzes bei einem nicht versicherten Schaden in Bedrängnis, entscheidet die Gemeinde bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder ganze Übernahme dieser Kosten. 813 Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeugend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze gemäss Anhang. 82 Ausbildung 821 Kurse des Landes Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehren trägt das Land. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer (vgl. Art. 38 FWG). 822 Spezielle Ausbildung auf Wunsch der Gemeinde Von der Gemeinde geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und von der Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten werden, werden durch die Gemeinde wie folgt entschädigt: e Die Gemeinde übernimmt die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse. °* Die Entschädigung der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei Kursen des Landes durch die Gemeinde ausbezahlt. Solche Kosten sind durch die Feuerwehr entsprechend zu budgetieren. 83 Versicherung / Haftpflicht ° Die Gemeinde hat nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (LGBl. 2007 Nr. 139) für eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen, ° Die Gemeinde ist gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden, welcher Dritten durch Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes schuldhaft zugefügt wird (vgl. Art. 34f, FWG). 84 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen 841 Aufträge der Gemeinde Erteilt die Gemeinde der Feuerwehr oder einzelnen Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge, vereinbart sie jeweils im Voraus schriftlich eine angemessene Entschädigung. Davon ausgenommen sind Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit im Sinne dieser Feuerwehrordnung, die nach den allgemeinen Entschädigungstarifen vergütet werden (s. Anhang). 842 Aufträge von Organisationen Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den Auftraggeber zu entschädigen. Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen in Rechnung gestellt (s. Anhang). Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde. 843 Sonderregelungen Für die folgenden freiwilligen Einsätze wird eine Sonderregelung vereinbart: ® Kirchliche Anlässe in der Gemeinde; e Veranstaltungen und Feste der örtlichen Vereine. Den Angehörigen der Feuerwehr wird eine Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde ausbezahlt. 85 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen 851 Kommando und Kader Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden jeweils mit den neu gewählten Personen ausgehandelt, 852 Materialwart Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem _Materialwart, dessen Stellvertretern und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung ausbezahlt (s. Anhang). 853 Mannschaft Die Mannschaft erhält für ihre reguläre Übungstätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung. Davon ausgenommen sind Aufträge der Gemeinde, die als Sonderleistungen zu tätigen sind sowie der Besuch von Sonderkursen gemäss Punkt 822. 86 Finanzierung der Feuerwehr als Verein 861 Jahresbeitrag der Gemeinde Der Feuerwehr Triesenberg steht als Verein gemäss gemeindeinternen Richtlinien ein Jahresbeitrag zu. 862 Vereinsvorstand Der Vorstand des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Triesenberg“ wird von der Gemeinde nicht entschädigt, 9 Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Für die Öffentlichkeitsarbeit kann die Feuerwehr Triesenberg auf die Verwaltung der Gemeinde zurückgreifen und die Medien der Gemeinde kostenlos nutzen. Die Gemeinde ist für den guten, den Erfordernissen der Gemeinde angepassten, Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich. In diesem Sinne unterstützt die Gemeinde die Feuerwehr aktiv bei der Mitgliederwerbung. 10 Schlussbestimmungen Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Triesenberg wurde vom Gemeinderat am 14. Januar 2014 genehmigt. Sie tritt mit Datum der Genehmigung durch die Regierung in Kraft, Triesenberg, 14. Januar 2014 GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG <5 («rd €“ SS Huberrf Sele, Vorsteher So, Ns Z IRESS Genehmigung durch die Regierung Vaduz, 20 Mau Zul / RA ZOOM A 3 Fürstliche Regierung LEO aD HRS / Alb Adrian Hasler, Regierungschef Sl n Tarife zur Feuerwehrordnung der Gemeinde Triesenberg Personaleinsatzstunden Kategorie A: Auszahlung Rechnung "unentgeltlich" brutto Einsätze und Dienstleistungen, die nicht CHF/Std. CHF/Std. weiterverrechnet werden können Brandeinsätze 450 =... Gebäudebrand, Fahrnisbauten-Brand, Waldbrand, Fahrzeugbrand, Blitzschlag Explosionen 45.- =... Sprengstoffexplosionen, Gasexplosionen, Staubexplosionen (Silo), Gefässexplosionen (Dampfkessel) Elementarereignisse I 45.- nem Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Schneedruck, Schneerutschungen, Lawinen, Steinschlag, Erdrutschungen, Erdbeben, Wasserwehr Kategorie B: "Verrechnung" Einsätze und Dienstleistungen für Dritte, die weiterverrechnet werden können. 45.- 60,- Umweltgefährdende und -schädigende Ereignisse Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, Ölwehr, Entsorgungen, Auffangen - Abdichten, Aufräumungsarbeiten, Unterstützung Land, Erstellung von Notabdeckungen, Personensuche, Strassenrettungsdienst, Verkehrsunfälle, sanitätsdienstliche Massnahmen, Vernichtung Wespennester, Heuwehr, Wasserschäden im Gebäude (abpumpen) Kategorie C: "Verrechnung" Verkehrs- und Ordnungsdienste bei Veranstaltungen 30, 30.- von Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, Brandschutz- und Kleinlöschgeräteschulungen für dritte. Kategorie D: Depotarbeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten Retablieren, Prüfen, Materialbereitstellung etc. 30,= =... Tageskurse: Kurse, die nicht durch das Land besoldet werden 250.- —— (z.B. Fahrsicherheitstraining) d. EINSATZMITTEL UND AUSRUSTUNG Fahrzeuge: Grundgebühr pro Stunde CHF CHF Schwere Fahrzeuge über 4.5 t 300.- 100.- Leichte Fahrzeuge bis 4,5 t 50,- 40.- Motorspritze 50.- 40.- Anhänger werden nicht verrechnet -..... ertebdelet Geräte: Pressluft-Atemschutzgerät, pro Flasche 15m) =... Belüftungsgerät er 20, Mobiles Notstromaggregat SEBEO 20:- Tauchpumpe Dee 20.- Wärmebildkamera een 20,- Verbrauchsmaterial nach Aufwand Diverses: Fehlalarme: (pro Kalenderjahr) 1. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht unentgeltlich 2. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 500.- 3. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 1'000.- Ab 4. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 1'500.- Vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Fehlalarm bzw. Handauslösung oder Mutwilligkeit CHF 2'000,.- | Diese Tarifordnung tritt gemäss Beschluss des Gemeinderates Triesenberg vom 14. Januar 2014 rückwirkend auf den 01. Januar 2014 in Kraft.
Art. 3
FWG). Die Verrechnung der Mannschafts- sowie der Geräte- und Fahrzeugkosten ist im Anhang geregelt. Die Verrechnung erfolgt aufgrund des Einsatzrapportes durch die Gemeinde. b) Gerät ein Bewohner der Gemeinde wegen eines Einsatzes bei einem nicht versicherten Schaden in Bedrängnis, entscheidet die Gemeinde bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder ganze Übernahme dieser Kosten. 813 Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeugend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze gemäss Anhang. 82 Ausbildung 821 Kurse des Landes Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehren trägt das Land. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer (vgl. Art. 38 FWG). 822 Spezielle Ausbildung auf Wunsch der Gemeinde Von der Gemeinde geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und von der Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten werden, werden durch die Gemeinde wie folgt entschädigt: e Die Gemeinde übernimmt die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse. °* Die Entschädigung der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei Kursen des Landes durch die Gemeinde ausbezahlt. Solche Kosten sind durch die Feuerwehr entsprechend zu budgetieren. 83 Versicherung / Haftpflicht ° Die Gemeinde hat nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (LGBl. 2007 Nr. 139) für eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen, ° Die Gemeinde ist gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden, welcher Dritten durch Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes schuldhaft zugefügt wird (vgl. Art. 34f, FWG). 84 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen 841 Aufträge der Gemeinde Erteilt die Gemeinde der Feuerwehr oder einzelnen Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge, vereinbart sie jeweils im Voraus schriftlich eine angemessene Entschädigung. Davon ausgenommen sind Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit im Sinne dieser Feuerwehrordnung, die nach den allgemeinen Entschädigungstarifen vergütet werden (s. Anhang). 842 Aufträge von Organisationen Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den Auftraggeber zu entschädigen. Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen in Rechnung gestellt (s. Anhang). Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde. 843 Sonderregelungen Für die folgenden freiwilligen Einsätze wird eine Sonderregelung vereinbart: ® Kirchliche Anlässe in der Gemeinde; e Veranstaltungen und Feste der örtlichen Vereine. Den Angehörigen der Feuerwehr wird eine Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde ausbezahlt. 85 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen 851 Kommando und Kader Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden jeweils mit den neu gewählten Personen ausgehandelt, 852 Materialwart Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem _Materialwart, dessen Stellvertretern und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung ausbezahlt (s. Anhang). 853 Mannschaft Die Mannschaft erhält für ihre reguläre Übungstätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung. Davon ausgenommen sind Aufträge der Gemeinde, die als Sonderleistungen zu tätigen sind sowie der Besuch von Sonderkursen gemäss Punkt 822. 86 Finanzierung der Feuerwehr als Verein 861 Jahresbeitrag der Gemeinde Der Feuerwehr Triesenberg steht als Verein gemäss gemeindeinternen Richtlinien ein Jahresbeitrag zu. 862 Vereinsvorstand Der Vorstand des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Triesenberg“ wird von der Gemeinde nicht entschädigt, 9 Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Für die Öffentlichkeitsarbeit kann die Feuerwehr Triesenberg auf die Verwaltung der Gemeinde zurückgreifen und die Medien der Gemeinde kostenlos nutzen. Die Gemeinde ist für den guten, den Erfordernissen der Gemeinde angepassten, Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich. In diesem Sinne unterstützt die Gemeinde die Feuerwehr aktiv bei der Mitgliederwerbung. 10 Schlussbestimmungen Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Triesenberg wurde vom Gemeinderat am 14. Januar 2014 genehmigt. Sie tritt mit Datum der Genehmigung durch die Regierung in Kraft, Triesenberg, 14. Januar 2014 GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG <5 («rd €“ SS Huberrf Sele, Vorsteher So, Ns Z IRESS Genehmigung durch die Regierung Vaduz, 20 Mau Zul / RA ZOOM A 3 Fürstliche Regierung LEO aD HRS / Alb Adrian Hasler, Regierungschef Sl n Tarife zur Feuerwehrordnung der Gemeinde Triesenberg Personaleinsatzstunden Kategorie A: Auszahlung Rechnung "unentgeltlich" brutto Einsätze und Dienstleistungen, die nicht CHF/Std. CHF/Std. weiterverrechnet werden können Brandeinsätze 450 =... Gebäudebrand, Fahrnisbauten-Brand, Waldbrand, Fahrzeugbrand, Blitzschlag Explosionen 45.- =... Sprengstoffexplosionen, Gasexplosionen, Staubexplosionen (Silo), Gefässexplosionen (Dampfkessel) Elementarereignisse I 45.- nem Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Schneedruck, Schneerutschungen, Lawinen, Steinschlag, Erdrutschungen, Erdbeben, Wasserwehr Kategorie B: "Verrechnung" Einsätze und Dienstleistungen für Dritte, die weiterverrechnet werden können. 45.- 60,- Umweltgefährdende und -schädigende Ereignisse Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, Ölwehr, Entsorgungen, Auffangen - Abdichten, Aufräumungsarbeiten, Unterstützung Land, Erstellung von Notabdeckungen, Personensuche, Strassenrettungsdienst, Verkehrsunfälle, sanitätsdienstliche Massnahmen, Vernichtung Wespennester, Heuwehr, Wasserschäden im Gebäude (abpumpen) Kategorie C: "Verrechnung" Verkehrs- und Ordnungsdienste bei Veranstaltungen 30, 30.- von Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, Brandschutz- und Kleinlöschgeräteschulungen für dritte. Kategorie D: Depotarbeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten Retablieren, Prüfen, Materialbereitstellung etc. 30,= =... Tageskurse: Kurse, die nicht durch das Land besoldet werden 250.- —— (z.B. Fahrsicherheitstraining) d. EINSATZMITTEL UND AUSRUSTUNG Fahrzeuge: Grundgebühr pro Stunde CHF CHF Schwere Fahrzeuge über 4.5 t 300.- 100.- Leichte Fahrzeuge bis 4,5 t 50,- 40.- Motorspritze 50.- 40.- Anhänger werden nicht verrechnet -..... ertebdelet Geräte: Pressluft-Atemschutzgerät, pro Flasche 15m) =... Belüftungsgerät er 20, Mobiles Notstromaggregat SEBEO 20:- Tauchpumpe Dee 20.- Wärmebildkamera een 20,- Verbrauchsmaterial nach Aufwand Diverses: Fehlalarme: (pro Kalenderjahr) 1. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht unentgeltlich 2. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 500.- 3. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 1'000.- Ab 4. Einsatz, nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht CHF 1'500.- Vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Fehlalarm bzw. Handauslösung oder Mutwilligkeit CHF 2'000,.- | Diese Tarifordnung tritt gemäss Beschluss des Gemeinderates Triesenberg vom 14. Januar 2014 rückwirkend auf den 01. Januar 2014 in Kraft.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.