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Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12 Finanzhilfen

1 Bundesbeiträge werden gewährt an: a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen; b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten; c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen; d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion. 2 Die Beitragssätze betragen höchstens: a. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen; b. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen; c. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen. 3 Der Bund gewährt keine Beiträge: a. für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen; b. soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat. 4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen. 5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen. Fassung gemäss Ziff. I 24 der V vom 7. Nov. 2007 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Your change, as a redline

Art. 12 Finanzhilfen

1 Bundesbeiträge werden gewährt an: a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen; b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten; c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen; d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion. 2 Die Beitragssätze betragen höchstens: a. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen; b. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen; c. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen. 3 Der Bund gewährt keine Beiträge: a. für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen; b. soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat. 4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen. 5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen. Fassung gemäss Ziff. I 24 der V vom 7. Nov. 2007 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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