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V vom 18. Dezember 2025 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARFVerordnung)

Liechtenstein · 356.1 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten und permanent nicht-reziproke Staaten
  3. Art. 3 Befristete Abweichung von der Pflicht zur Wahrnehmung der CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein
  4. Art. 4 Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer CARF-Selbstauskunft
  5. Art. 5 Inkrafttreten

5 provisions

Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des CARF-Gesetzes das Nähere über: a) die Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 Bst. b und Ziff. 40 des CARF-Gesetzes), einschliesslich der permanent nicht-reziproken Staaten; b) die befristete Abweichung von der Pflicht zur Wahrnehmung der CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein (Art. 3 iVm Art. 36 des CARF-Gesetzes); c) die Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer CARF-Selbstauskunft (Art. 5 des CARF-Gesetzes). 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 2 Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten und permanent nicht-reziproke Staaten

1) Die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten im Sinne des CARF-Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt. 2) Anhang 1 enthält zudem die Angabe, ob ein Staat nach Abs. 1 als permanent nicht-reziproker Staat gilt. Auf permanent nicht-reziproke Staaten finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Die Pflichten nach den anwendbaren Abkommen sowie dem CARF-Gesetz und dieser Verordnung, insbesondere die CARF-Sorgfaltspflichten nach Art. 5 des CARF-Gesetzes, sind vollumfänglich wahrzunehmen. b) Wird ein Kryptowert-Nutzer oder eine beherrschende Person identifiziert, die in einem permanent nicht-reziproken Staat ansässig ist, so besteht in Bezug auf den permanent nicht-reziproken Staat weder eine Meldepflicht nach Art. 6 des CARF-Gesetzes noch eine Informations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 8 des CARF-Gesetzes.

Art. 3 Befristete Abweichung von der Pflicht zur Wahrnehmung der CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein

Ist in Anhang 1 eine Befristung von den Bestimmungen des Art. 3 des CARF-Gesetzes vorgesehen, müssen meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für den angegebenen Zeitraum keine CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten durchführen.

Art. 4 Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer CARF-Selbstauskunft

1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Rahmen der Ausführung der CARF-Sorgfaltspflichten betreffend Rechtsträger, die als Kryptowert-Nutzer gelten und die keine ausgenommene Personen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25 des CARF-Gesetzes) sind, folgende Formulare entgegen nehmen: a) für die Feststellung des Status und der steuerlichen Ansässigkeit von Rechtsträgern Formulare, die dem Muster "CARF-Selbstauskunft Rechtsträger" nach Anhang 2 zu entsprechen haben; b) für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit beherrschender Personen die Formulare C, D oder T nach der Sorgfaltspflichtverordnung mit einem CARF-Ergänzungsteil, der dem Muster nach Anhang 3 zu entsprechen hat. 2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und CARF-Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des CARF-Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 2 bzw. 3 entspricht. 3) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und CARF-Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b können mit den entsprechenden Formularen und Ergänzungsteilen für Zwecke einer AIA-Selbstauskunft nach Art. 4a der AIA-Verordnung kombiniert werden. 4) Enthält eine zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft bereits gänzlich oder teilweise die nach Art. 5 des CARF-Gesetzes erforderlichen Informationen, so kann im Rahmen der CARF-Selbstauskunft davon abgesehen werden, diese bereits beschafften Informationen erneut einzuholen (Art. 5 Abs. 11 des CARF-Gesetzes). Die Angaben aus einer Selbstauskunft sind gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

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