Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen
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Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Ghana wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar (im Wege der Veranlagung) oder durch Abzug (Quellensteuer) zu entrichtende schweizerische Steuer auf den aus der Schweiz stammenden Gewinnen, Einkünften oder Veräusserungsgewinnen (ausgenommen bei Dividenden die Steuer auf denjenigen Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird angerechnet an die ghanaische Steuer, die auf denselben Gewinnen, Einkünften oder Veräusserungsgewinnen berechnet wird, die der Berechnung der schweizerischen Steuer zugrunde liegen. b) Im Falle von Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Ghana ansässige Gesellschaft zahlt, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, wird bei der Anrechnung (zusätzlich zu der schweizerischen Steuer, für die eine Anrechnung nach Buchstabe a gewährt werden kann) die schweizerische Steuer berücksichtigt, die diese Gesellschaft für die Gewinne zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden. c) In jedem Fall darf die nach diesem Absatz zu gewährende Steueranrechnung den Teil der ghanaischen Steuer nicht übersteigen, den diese Gewinne, Einkünfte oder Veräusserungsgewinne an der Gesamtheit der der ghanaischen Steuer unterliegenden Gewinne, Einkünfte oder Veräusserungsgewinne ausmachen. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Ghana besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Ghana nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Ghana besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Ghana erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Ghana besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Ghana erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Ghana ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Ghana wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar (im Wege der Veranlagung) oder durch Abzug (Quellensteuer) zu entrichtende schweizerische Steuer auf den aus der Schweiz stammenden Gewinnen, Einkünften oder Veräusserungsgewinnen (ausgenommen bei Dividenden die Steuer auf denjenigen Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird angerechnet an die ghanaische Steuer, die auf denselben Gewinnen, Einkünften oder Veräusserungsgewinnen berechnet wird, die der Berechnung der schweizerischen Steuer zugrunde liegen. b) Im Falle von Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Ghana ansässige Gesellschaft zahlt, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, wird bei der Anrechnung (zusätzlich zu der schweizerischen Steuer, für die eine Anrechnung nach Buchstabe a gewährt werden kann) die schweizerische Steuer berücksichtigt, die diese Gesellschaft für die Gewinne zu entrichten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden. c) In jedem Fall darf die nach diesem Absatz zu gewährende Steueranrechnung den Teil der ghanaischen Steuer nicht übersteigen, den diese Gewinne, Einkünfte oder Veräusserungsgewinne an der Gesamtheit der der ghanaischen Steuer unterliegenden Gewinne, Einkünfte oder Veräusserungsgewinne ausmachen. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Ghana besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Ghana nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Ghana besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Ghana erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Ghana besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Ghana erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Ghana ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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