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12 provisions
Art. 1 I. Organisation und Zuständigkeit
Standeskommission
1 Die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer1) obliegt der Standeskommission.
2 Sie erlässt ergänzende Vorschriften.
3 Sie kann allfällige sich aus den Schengen-Assoziierungsabkommen ergebende Anpassungen vornehmen.
Art. 2
Departement
1 Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländer ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (im Folgenden Departement) zuständig.
Art. 3
Amt für Ausländerfragen
1 Zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und der Ausführungsverordnungen ist das Amt für Ausländerfragen, soweit nicht eine
andere Behörde dafür bestimmt ist.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
142.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Es erledigt alle fremdenpolizeilichen Aufgaben, einschliesslich die Anordnung von Zwangsmassnahmen, soweit sie keiner anderen Behörde übertragen sind.
3 Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, namentlich beim
Vollzug der Zwangsmassnahmen.
Art. 4
Einzelrichter
1 Richterliche Behörde im Sinne des AuG ist der Bezirksgerichtspräsident.
Die Grundsätze der kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung gelten
sinngemäss.
Art. 5 II. Ergänzende Bestimmungen
Sicherheitsleistung
1 Das Amt für Ausländerfragen kann von Personen ohne anerkannte und
gültige Ausweispapiere Sicherheit für die öffentlich-rechtlichen Ansprüche
und für die Erfüllung auferlegter Bedingungen verlangen.
Art. 6
Ausweise und Reisepapiere
1 Die Einziehung und Sicherstellung von Ausweisen und Reisepapieren können durch die Kantonspolizei oder das Amt für Ausländerfragen erfolgen.
Art. 7
Meldepflicht
1 Die Meldefrist für Orts- und Wohnungswechsel innerhalb des Kantons beträgt 14 Tage.
Art. 8
Gebühren
1 Die Gebühren richten sich ergänzend zu den bundesrechtlichen Vorschriften nach den kantonalen Vorschriften über die Gebühren der Verwaltung
und der Rechtspflege.
Kanton Appenzell Innerrhoden 142.110
Art. 9 III. Schlussbestimmungen
Strafverfolgung
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung, weiterer gestützt
auf diese erlassener Bestimmungen sowie gegen die gestützt auf dieselben
erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft.
2 Das Amt für Ausländerfragen kann gebührenpflichtige Verwarnungen erlassen.
3 Die Strafverfolgung bei Widerhandlungen nach Abs. 1 und gegen die Ausländergesetzgebung des Bundes richtet sich nach den Bestimmungen der
kantonal anzuwendenden Strafprozessordnung.
Art. 10
Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007 (GebV) wird geändert:
1. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Grenzkarte im kleinen
Grenzverkehr 20.-- bis 100.--" wird aufgehoben.
2. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Verlängerung 20.-- bis
80.--" wird aufgehoben.
3. Kapitel I, Ziff. 2532 Verwaltungspolizei, Alinea "Bussenentscheide/
Verwarnungen bis 2000.--" wird ersetzt durch "Verwarnungen bis
250.--"
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
25. November 1996 wird aufgehoben.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
142.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.03.2009 23.03.2009 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 142.110
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.03.2009 23.03.2009 Erstfassung -