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5 provisions
§ 1 Zweck
Die Durchführung von Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung dient insbesondere folgenden Zwecken:
a. Schutz der Gesundheit aller Studierenden und dem beteiligten Personal,
b. Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus an der Universität
Zürich (UZH),
c. Verhinderung von Nachteilen für die Studierenden mit Bezug auf
ihr Studium,
d. Planungssicherheit für die Fakultäten mit Bezug auf die Prüfungsorganisation.
Online-
§ 2 Prüfungen
1 Mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen an der UZH
können in elektronischer Form durchgeführt werden (Online-Prüfungen).
2 Online-Prüfungen werden mit elektronischen Endgeräten der Universität oder mit privaten Endgeräten der Studierenden innerhalb oder
ausserhalb der UZH durchgeführt.
3 Die Universität trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Chancengleichheit der Studierenden. Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von unlauterem Prüfungsverhalten.
4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
Technische
§ 3 Grundausstattung
1 Die Studierenden können verpflichtet werden, für Online-
Prüfungen private elektronische Endgeräte einzusetzen und diese mit
der notwendigen Hard- und Software auszustatten.
818.15 Covid-19-RVO Online-Prüfungen
2 Sie sorgen für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Internetverbindung, wenn die Online-Prüfung ausserhalb der UZH stattfindet.
Technische
§ 4 Massnahmen
1 Folgende technische Massnahmen dürfen zur Identitätsbestimmung und Missbrauchsverhinderung eingesetzt werden:
a. Bild- und Tonübertragungen ohne Aufzeichnung,
b. punktuelle Standbilder der Studierenden und der Bildschirmoberfläche.
2 Die punktuellen Standbilder der Studierenden und der Bildschirmoberfläche gemäss Abs. 1 lit. b, die zwecks Identitätsbestimmung der
Studierenden und im Rahmen der technischen Überwachung entstehen, dürfen zu Beweiszwecken gespeichert und genutzt werden. Sie werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig ist.
Durchführung
der Online-
§ 5 Prüfungen
1 Die Fakultäten entscheiden, ob und in welcher Form sie im
Rahmen dieser Verordnung und der Regelungen der Universitätsleitung Online-Prüfungen durchführen.
2 Sie informieren die Studierenden in der Regel mindestens drei
Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung von Online-
Prüfungen und über die Einzelheiten der Prüfungsgestaltung einschliesslich der technischen Anforderungen.
3 Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit
gegeben, sich mit dem System von Online-Prüfungen vertraut zu machen.
§ 6.4
1 OS 75, 661; Begründung siehe ABl 2020-12-11.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 415.11.
4 Aufgehoben durch URB vom 8. November 2021 (OS 77, 58; ABl 2021-11-19).
In Kraft seit 1. Februar 2022.