Bauordnung Näfels
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Change 1
Art. 33 Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und anrechenbaren Grundstücksfläche: AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussenmauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) Alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel: 1. zu Wohnungen gehörende Abstell-, Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; 2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen; 3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen; 4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen; 5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone; 6. Flächen in Räumen unter 2.2 m lichter Höhe; 7. nichtbeheizte Wintergärten. b) Neben- und Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen. c) Gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums-, Kunden- und Besuchsverkehr. d) Nachträglich angebrachte Aussenisolationen. 3 Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese Zonen zugehören, die die gleiche Nutzung gestatten, und wenn das Orts- Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
Art. 33 Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und anrechenbaren Grundstücksfläche: AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Aussenmauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) Alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel: 1. zu Wohnungen gehörende Abstell-, Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; 2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen; 3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen; 4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen; 5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone; 6. Flächen in Räumen unter 2.2 m lichter Höhe; 7. nichtbeheizte Wintergärten. b) Neben- und Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen. c) Gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums-, Kunden- und Besuchsverkehr. d) Nachträglich angebrachte Aussenisolationen. 3 Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese Zonen zugehören, die die gleiche Nutzung gestatten, und wenn das Orts- Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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