Bauordnung Näfels
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7 Gefahrenzonen
1 In der Gefahrenzone «rot» dürfen weder Neubauten erstellt noch bestehende Bauten erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Renovationen sind zulässig. 2 In der Gefahrenzone «blau» (Sturzereignisse) sind nur Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten, welche nicht zu einer Erweiterung des gefährdeten Personenkreises oder der gefährdeten Sachwerte beitragen, mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Zweckänderungen sowie untergeordnete Anbauten sind gestattet, wenn dadurch die Sicherheitsmassnahmen erheblich verbessert werden. Im Weiteren sind Nebenbauten, die keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten, erlaubt. Neubauten sind nur zulässig, wenn abschirmende Massnahmen wie Dämme und Mauern, erstellt werden. 3 In der Gefahrenzone blau (Wasserereignisse) sind bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Wiederaufbauten die gefährdeten Öffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser abgedichtet sind oder innert nützlicher Frist mit bereitgestellten Materialien abgedichtet werden können. Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen. Gefährdete Räume dürfen nicht der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dienen. Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann. Die Zugänglichkeit zu den Gerinnen für Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ist sicherzustellen. 4 Ausserhalb der Bauzone erbringt der Bauwillige für Bauten und Anlagen den Nachweis, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können. 5 In allen Gefahrenzonen sowie ausserhalb der Bauzone entscheidet der Gemeinderat nach Vorliegen einer Stellungnahme der zuständigen Amtsstelle über allfällige Auflagen.
Art. 7 Gefahrenzonen
1 In der Gefahrenzone «rot» dürfen weder Neubauten erstellt noch bestehende Bauten erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Renovationen sind zulässig. 2 In der Gefahrenzone «blau» (Sturzereignisse) sind nur Umbauten, Renovationen und Ersatzbauten, welche nicht zu einer Erweiterung des gefährdeten Personenkreises oder der gefährdeten Sachwerte beitragen, mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Zweckänderungen sowie untergeordnete Anbauten sind gestattet, wenn dadurch die Sicherheitsmassnahmen erheblich verbessert werden. Im Weiteren sind Nebenbauten, die keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten, erlaubt. Neubauten sind nur zulässig, wenn abschirmende Massnahmen wie Dämme und Mauern, erstellt werden. 3 In der Gefahrenzone blau (Wasserereignisse) sind bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Wiederaufbauten die gefährdeten Öffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser abgedichtet sind oder innert nützlicher Frist mit bereitgestellten Materialien abgedichtet werden können. Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen. Gefährdete Räume dürfen nicht der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dienen. Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann. Die Zugänglichkeit zu den Gerinnen für Schutz- und Unterhaltsmassnahmen ist sicherzustellen. 4 Ausserhalb der Bauzone erbringt der Bauwillige für Bauten und Anlagen den Nachweis, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können. 5 In allen Gefahrenzonen sowie ausserhalb der Bauzone entscheidet der Gemeinderat nach Vorliegen einer Stellungnahme der zuständigen Amtsstelle über allfällige Auflagen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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