Gesetz über die öffentlich-rechtliche Anstalt GEVAG (GEVAG-Gesetz)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
Eignerversammlung 1 Die Eignerversammlung setzt sich aus 100 Stimmen zusammen. Jede Trägergemeinde hat Anspruch auf eine Stimme. Die restlichen Stimmen werden nach Massgabe der von den Gemeinden angelieferten Abfallmengen (Siedlungsabfall) auf die Trägergemeinden verteilt. Das Stimmenverhältnis wird alle vier Jahre sowie nach Fusionen, von welchen Trägergemeinden betroffen sind, neu bestimmt. Stichtag ist der 31. Dezember des vorangehenden Jahres. Als Berechnungsgrundlage dient die jeweils im Kalenderjahr des Stichtages anrechenbare Abfallmenge. 2 Die Stimmen einer Trägergemeinde werden in der Eignerversammlung jeweils von einer Person vertreten. Die Wahl dieses Vertreters erfolgt nach Massgabe des jeweiligen kommunalen Rechts. Die Trägergemeinden können die Ausübung der Stimmrechte auch auf die Region übertragen. 3 Der Verwaltungsrat beruft die Eignerversammlung mindestens 20 Tage im Voraus ein, indem er den gewählten Vertretern die Traktandenliste und die erforderlichen Unterlagen zustellt. Die Eignerversammlung tagt so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein Fünftel der Trägergemeinden verlangt, jedoch mindestens einmal im Jahr. 832 $$$ 4 1.1.2021 4 Anträge an die Eignerversammlung sind dem Verwaltungsrat zuhanden der Eignerversammlung in schriftlicher Form bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen. 5 Jede ordnungsgemäss einberufene Eignerversammlung ist beschlussfähig. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, werden Beschlüsse mittels absolutem Mehr gefällt, bei Stimmgleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Aufgaben und Befugnisse der Eignerversammlung sind: a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats für eine per 1. Januar beginnende Amtsperiode von vier Jahren. Dabei berücksichtigt sie die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie eine ausgewogene regionale Vertretung; b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission für eine per 1. Januar beginnende Amtsperiode von vier Jahren; c) Wahl der Revisionsstelle für die Rechnungsprüfung; d) Festlegung der Art der Revision und der Rechnungslegung; e) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; f) Kenntnisnahme des Budgets, des Berichts der Revisionsstelle sowie des Berichts der Geschäftsprüfungskommission; g) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts; h) Erlass des Organisationsreglements und weiterer Erlasse gemäss Organisationsreglement, insbesondere Entschädigungsreglement; i) Festlegung und Überprüfung der Eignerstrategie und des Leistungsauftrags. 7 Beschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 6 lit. i) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit der Stimmen sowie der Mehrheit der Trägergemeinden.
Art. 10
Eignerversammlung 1 Die Eignerversammlung setzt sich aus 100 Stimmen zusammen. Jede Trägergemeinde hat Anspruch auf eine Stimme. Die restlichen Stimmen werden nach Massgabe der von den Gemeinden angelieferten Abfallmengen (Siedlungsabfall) auf die Trägergemeinden verteilt. Das Stimmenverhältnis wird alle vier Jahre sowie nach Fusionen, von welchen Trägergemeinden betroffen sind, neu bestimmt. Stichtag ist der 31. Dezember des vorangehenden Jahres. Als Berechnungsgrundlage dient die jeweils im Kalenderjahr des Stichtages anrechenbare Abfallmenge. 2 Die Stimmen einer Trägergemeinde werden in der Eignerversammlung jeweils von einer Person vertreten. Die Wahl dieses Vertreters erfolgt nach Massgabe des jeweiligen kommunalen Rechts. Die Trägergemeinden können die Ausübung der Stimmrechte auch auf die Region übertragen. 3 Der Verwaltungsrat beruft die Eignerversammlung mindestens 20 Tage im Voraus ein, indem er den gewählten Vertretern die Traktandenliste und die erforderlichen Unterlagen zustellt. Die Eignerversammlung tagt so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es ein Fünftel der Trägergemeinden verlangt, jedoch mindestens einmal im Jahr. 832 $$$ 4 1.1.2021 4 Anträge an die Eignerversammlung sind dem Verwaltungsrat zuhanden der Eignerversammlung in schriftlicher Form bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen. 5 Jede ordnungsgemäss einberufene Eignerversammlung ist beschlussfähig. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, werden Beschlüsse mittels absolutem Mehr gefällt, bei Stimmgleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Aufgaben und Befugnisse der Eignerversammlung sind: a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats für eine per 1. Januar beginnende Amtsperiode von vier Jahren. Dabei berücksichtigt sie die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie eine ausgewogene regionale Vertretung; b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission für eine per 1. Januar beginnende Amtsperiode von vier Jahren; c) Wahl der Revisionsstelle für die Rechnungsprüfung; d) Festlegung der Art der Revision und der Rechnungslegung; e) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; f) Kenntnisnahme des Budgets, des Berichts der Revisionsstelle sowie des Berichts der Geschäftsprüfungskommission; g) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts; h) Erlass des Organisationsreglements und weiterer Erlasse gemäss Organisationsreglement, insbesondere Entschädigungsreglement; i) Festlegung und Überprüfung der Eignerstrategie und des Leistungsauftrags. 7 Beschlüsse gemäss Art. 10 Abs. 6 lit. i) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit der Stimmen sowie der Mehrheit der Trägergemeinden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.