Gesetz über die öffentlich-rechtliche Anstalt GEVAG (GEVAG-Gesetz)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8 III. Verhältnis zu den Trägergemeinden
Trägergemeinden 1 Als Trägergemeinden gelten jene Gemeinden, welche im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden Verbandsgemeinde waren und diesem Gesetz zugestimmt haben. 2 Andere Gemeinden können dem Gesetz nur unter den von der Eignerversammlung beschlossenen Bedingungen beitreten und wenn die Eignerversammlung dem Beitritt mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt. 3 Jede Trägergemeinde kann den Beitritt unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres künden. Austretende Trägergemeinden haben keinen Anspruch auf das Anstaltsvermögen und haften nach Massgabe von Art. 24 weiterhin für die bis zu ihrem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten. 4 Die Stimmkraft der Trägergemeinden in der Eignerversammlung, ihr Gewinnanteil, ihre Haftungsabgeltung und ihr Zinsanspruch auf dem Dotationskapital richten sich nach der anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall). Als anrechenbar gilt die von einer Trägergemeinde angelieferte und von der GE- VAG an die Trägergemeinde verrechnete Abfallmenge.
Art. 8 III. Verhältnis zu den Trägergemeinden
Trägergemeinden 1 Als Trägergemeinden gelten jene Gemeinden, welche im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung in Graubünden Verbandsgemeinde waren und diesem Gesetz zugestimmt haben. 2 Andere Gemeinden können dem Gesetz nur unter den von der Eignerversammlung beschlossenen Bedingungen beitreten und wenn die Eignerversammlung dem Beitritt mit zwei Dritteln der Stimmen zustimmt. 3 Jede Trägergemeinde kann den Beitritt unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahres künden. Austretende Trägergemeinden haben keinen Anspruch auf das Anstaltsvermögen und haften nach Massgabe von Art. 24 weiterhin für die bis zu ihrem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten. 4 Die Stimmkraft der Trägergemeinden in der Eignerversammlung, ihr Gewinnanteil, ihre Haftungsabgeltung und ihr Zinsanspruch auf dem Dotationskapital richten sich nach der anrechenbaren Abfallmenge (Siedlungsabfall). Als anrechenbar gilt die von einer Trägergemeinde angelieferte und von der GE- VAG an die Trägergemeinde verrechnete Abfallmenge.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.