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ADR – Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 2 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1

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2 provisions

Langtitel

(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M361 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in gebrauchten Gegenständen, Maschinen oder Geräten StF: BGBl. III Nr. 41/2025 *Dänemark III 216/2025 *Deutschland III 41/2025 *Italien III 50/2026 *Niederlande III 179/2025 *Polen III 179/2025 *Ungarn III 179/2025 Die Vereinbarung wurde von Österreich am 7. März 2025 und von Deutschland am 16. Dezember 2024 unterzeichnet.

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Art. 1

1) Die Vorschriften des ADR müssen nicht auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, die in ihrem Inneren möglicherweise mit gefährlichen Gütern kontaminiert sind, angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die gebrauchten Gegenstände, Maschinen oder Geräte werden zur Reparatur, Prüfung, Wartung, Entsorgung oder zum Recycling befördert. b. Es wurden Maßnahmen getroffen, welche sicherstellen, dass die Inhalte sicher eingeschlossen sind und unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert wird. 2) Gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Geräte, welche im Inneren gefährliche Güter der Klasse 1 und/oder der Klasse 7 enthalten, sind von dieser Multilateralen Vereinbarung ausgenommen. 3) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen. 4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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