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Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen

St. Gallen · 153.1 · statute

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Organisation (2.)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 III. Aufsicht und Rechtsschutz (3.)
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20

20 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Zweck 1 Das gemeinschaftliche Unternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft3 für Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Werke. 2 Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2

Mitgliedschaft 1 Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtskräftige Beitritts- oder Beitragspflicht4 lastet. 2 Die zuständige Gemeindebehörde lässt die Mitgliedschaft im Grundbuch anmerken, wenn nicht bereits eine Unterhaltspflicht am gleichen Werk angemerkt ist. 3 Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen gemeinsamen Vertreter. 1 ABl 1996, 1593. 2 Abgekürzt GGU. Vom Grossen Rat erlassen am 6. Mai 1997; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juni 1997; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. September 1997; in Vollzug ab 1. Januar 1998. 3 Art. 43 Abs. 1 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1. 4 Art. 77 ff. StrG, sGS 732.1; Art. 15 ff. WBG, sGS 734.11; Art. 13 und 51 MelG, sGS 633.1. nGS 32–86 153.1

Art. 3

Entstehung 1 Das gemeinschaftliche Unternehmen entsteht durch Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde, wenn die Mehrheit der Stimmenden die Statuten beschlossen und die Kommissionen bestellt hat. 2 Kommt keine Mehrheit zustande, errichtet die zuständige Gemeindebehörde das gemeinschaftliche Unternehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 4

Aufhebung 1 Die zuständige Gemeindebehörde hebt das gemeinschaftliche Unternehmen auf, wenn die Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden. 2 Ein Aktivüberschuss wird der neuen Trägerin des Unterhalts abgetreten. Ein Passivüberschuss kann im Kostenverlegungsverfahren aufgeteilt werden.

Art. 5 II. Organisation (2.)

Statuten 1 Die Statuten regeln die Organisation sowie Rechte und Pflichten von Organen und Mitgliedern. 2 Sie bedürfen der Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde.

Art. 6

Organe a) Bestand 1 Organe sind: a) die Eigentümerversammlung; b) die Verwaltungskommission; c) die Geschäftsprüfungskommission. 2 Gemeinschaftliche Unternehmen mit mehr als 300 Mitgliedern können in den Statuten eine Delegiertenversammlung vorsehen. 3 Die Kommissionen haben drei bis sieben Mitglieder. Die zuständige Gemeindebehörde kann je ein Mitglied in die Kommissionen abordnen.

Art. 7

b) Ersatz 1 Sind keine Kommissionen bestellt, amtet die zuständige Gemeindebehörde. 153.1

Art. 8

Eigentümerversammlung a) Befugnisse 1 Die Eigentümerversammlung: a) wählt die Mitglieder der Kommissionen, den Präsidenten der Verwaltungskommission und die Delegierten für eine Amtsdauer von vier Jahren; b) beschliesst über Statuten; c) genehmigt Kommissionsberichte und Rechnung; d) erteilt Kredite. 2 Sie nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr die Statuten zuweisen. 3 Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.

Art. 9

b) Einberufung 1 Die Verwaltungskommission beruft die Eigentümerversammlung wenigstens alle vier Jahre ein. 2 Die Statuten können eine Urabstimmung anstelle der Eigentümerversammlung vorsehen. 3 Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung der Eigentümerversammlung oder eine Urabstimmung zur Beschlussfassung eines in deren Zuständigkeit fallenden Geschäftes verlangen. Die Statuten können diesen Anteil bis zu einem Zwanzigstel herabsetzen.

Art. 10

Delegiertenversammlung 1 Die Delegiertenversammlung nimmt die ihr durch die Statuten übertragenen Befugnisse der Eigentümerversammlung wahr. 2 Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Einberufung der Eigentümerversammlung wird sachgemäss angewendet.

Art. 11

Verwaltungskommission 1 Die Verwaltungskommission führt die Geschäfte und vertritt das gemeinschaftliche Unternehmen nach aussen.

Art. 12

Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft Rechnungsführung und Geschäftstätigkeit der Verwaltungskommission zuhanden der Eigentümer- oder der Delegiertenversammlung. 153.1

Art. 13 III. Aufsicht und Rechtsschutz (3.)

Aufsicht a) allgemein 1 Die zuständige Gemeindebehörde hat die Aufsicht über das gemeinschaftliche Unternehmen.

Art. 14

b) Aufsichtskommission 1 In gemeindeübergreifenden gemeinschaftlichen Unternehmen nimmt eine Aufsichtskommission die Aufgaben der zuständigen Gemeindebehörde wahr. 2 Sie besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, die aus den Räten der beteiligten Gemeinden abgeordnet werden. 3 Können sich die Räte der beteiligten Gemeinden über die Zusammensetzung der Aufsichtskommission nicht einigen, legt das zuständige Departement sie fest.

Art. 15

Rechtsschutz 1 Verfügungen und Beschlüsse der Organe können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefochten werden. 2 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.5

Art. 16 IV. Schlussbestimmungen (4.)

6

Art. 17

7

Art. 18

Übergangsbestimmungen a) Realgenossenschaften 1 Realgenossenschaften8 können bestehenbleiben, neue hingegen nicht mehr gebildet werden. 5 sGS 951.1. 6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 8 Art. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11. 153.1 2 Entstehen Streitigkeiten und kann die Realgenossenschaft nicht ersatzlos aufgehoben werden, sorgt die zuständige Gemeindebehörde dafür, dass ein gemeinschaftliches Unternehmen gebildet wird.

Art. 19

b) Gemeinschaftliche Unternehmen und Meliorationsgenossenschaften 1 Gemeinschaftliche Unternehmen nach dem Gemeindegesetz vom 23. August 19799 und Meliorationsgenossenschaften10 unterstehen diesem Gesetz. 2 Sie passen ihre Statuten innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.

Art. 20

Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn11 dieses Gesetzes. 9 Art. 201bis ff. GG, sGS 151.2. 10 Art. 17 ff. MelG, sGS 633.1. 11 In Vollzug ab 1. Januar 1998. 153.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 32–86 20.06.1997 01.01.1998 Art. 4 geändert 44–116 17.05.2009 01.01.2010 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 20.06.1997 01.01.1998 Erlass Grunderlass 32–86 17.05.2009 01.01.2010 Art. 4 geändert 44–116

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