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Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 112a Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer

1) Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Grosse Beschwerdekammer stellen. 2) Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoss gegen Art. 24 Abs. 1 oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Art. 24 Abs. 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat; b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war; c) ein schwerwiegender Verstoss gegen Art. 113 vorliegt; d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder e) eine nach Massgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte. 3) Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. 4) Der Antrag ist nach Massgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Abs. 2 Bst. a bis d gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Abs. 2 Bst. e gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. 5) Die Grosse Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Massgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Grosse Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Massgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an. 6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag im Europäischen Patentblatt in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. Siebenter Teil

Your change, as a redline

Art. 112a Antrag auf Überprüfung durch die Grosse Beschwerdekammer

1) Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Grosse Beschwerdekammer stellen. 2) Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoss gegen Art. 24 Abs. 1 oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Art. 24 Abs. 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat; b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war; c) ein schwerwiegender Verstoss gegen Art. 113 vorliegt; d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder e) eine nach Massgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte. 3) Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. 4) Der Antrag ist nach Massgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Abs. 2 Bst. a bis d gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Abs. 2 Bst. e gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist. 5) Die Grosse Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Massgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Grosse Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Massgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an. 6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der Grossen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag im Europäischen Patentblatt in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. Siebenter Teil

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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