Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)
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Change 1
As published
Art. 130 Gegenseitige Unterrichtung
1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht.
2) Abs. 1 gilt nach Massgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und
a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten;
b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind;
c) jeder anderen Organisation.
3) Die Übermittlung von Angaben nach Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b unterliegt nicht den Beschränkungen des Art. 128. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Übermittlung von Angaben nach Abs. 2 Bst. c den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.
Your change, as a redline
Art. 130 Gegenseitige Unterrichtung
1) Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht.
2) Abs. 1 gilt nach Massgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und
a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten;
b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind;
c) jeder anderen Organisation.
3) Die Übermittlung von Angaben nach Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b unterliegt nicht den Beschränkungen des Art. 128. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Übermittlung von Angaben nach Abs. 2 Bst. c den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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