Propose a change

Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

1) Das Europäische Patentamt ist a) Bestimmungsamt für jeden in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaat dieses Übereinkommens, für den der PCT in Kraft ist und für den der Anmelder ein europäisches Patent begehrt, und b) ausgewähltes Amt, wenn der Anmelder einen nach Bst. a bestimmten Staat ausgewählt hat. 2) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist und der ein internationaler Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat die Wirkung einer vorschriftsmässigen europäischen Anmeldung (Euro PCT Anmeldung). 3) Die internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht. 4) Ist die Euro-PCT-Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht, so ist beim Europäischen Patentamt eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen einzureichen, die von ihm veröffentlicht wird. Vorbehaltlich des Art. 67 Abs. 3 tritt der einstweilige Schutz nach Art. 67 Abs. 1 und 2 erst vom Tag dieser Veröffentlichung an ein. 5) Die Euro-PCT-Anmeldung wird als europäische Patentanmeldung behandelt und gilt als Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3, wenn die in Abs. 3 oder 4 und in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. 6) Der zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellte internationale Recherchenbericht oder die ihn ersetzende Erklärung und deren internationale Veröffentlichung treten an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. 7) Zu jeder Euro-PCT-Anmeldung nach Abs. 5 wird ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass auf einen ergänzenden Recherchenbericht verzichtet oder die Recherchengebühr herabgesetzt wird.

Your change, as a redline

Art. 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

1) Das Europäische Patentamt ist a) Bestimmungsamt für jeden in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaat dieses Übereinkommens, für den der PCT in Kraft ist und für den der Anmelder ein europäisches Patent begehrt, und b) ausgewähltes Amt, wenn der Anmelder einen nach Bst. a bestimmten Staat ausgewählt hat. 2) Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist und der ein internationaler Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat die Wirkung einer vorschriftsmässigen europäischen Anmeldung (Euro PCT Anmeldung). 3) Die internationale Veröffentlichung einer Euro-PCT-Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts tritt an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht. 4) Ist die Euro-PCT-Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht, so ist beim Europäischen Patentamt eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen einzureichen, die von ihm veröffentlicht wird. Vorbehaltlich des Art. 67 Abs. 3 tritt der einstweilige Schutz nach Art. 67 Abs. 1 und 2 erst vom Tag dieser Veröffentlichung an ein. 5) Die Euro-PCT-Anmeldung wird als europäische Patentanmeldung behandelt und gilt als Stand der Technik nach Art. 54 Abs. 3, wenn die in Abs. 3 oder 4 und in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse erfüllt sind. 6) Der zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellte internationale Recherchenbericht oder die ihn ersetzende Erklärung und deren internationale Veröffentlichung treten an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. 7) Zu jeder Euro-PCT-Anmeldung nach Abs. 5 wird ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass auf einen ergänzenden Recherchenbericht verzichtet oder die Recherchengebühr herabgesetzt wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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