Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 90 Eingangs- und Formalprüfung
1) Das Europäische Patentamt prüft nach Massgabe der Ausführungsordnung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
2) Kann ein Anmeldetag nach der Prüfung nach Abs. 1 nicht zuerkannt werden, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
3) Ist der europäischen Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt worden, so prüft das Europäische Patentamt nach Massgabe der Ausführungsordnung, ob den Erfordernissen der Art. 14, 78, 81 und gegebenenfalls des Art. 88 Abs. 1 und des Art. 133 Abs. 2 sowie den weiteren in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernissen entsprochen worden ist.
4) Stellt das Europäische Patentamt bei der Prüfung nach Abs. 1 oder 3 behebbare Mängel fest, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen.
5) Wird ein bei der Prüfung nach Abs. 3 festgestellter Mangel nicht beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. Betrifft der Mangel den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
Your change, as a redline
Art. 90 Eingangs- und Formalprüfung
1) Das Europäische Patentamt prüft nach Massgabe der Ausführungsordnung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
2) Kann ein Anmeldetag nach der Prüfung nach Abs. 1 nicht zuerkannt werden, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
3) Ist der europäischen Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt worden, so prüft das Europäische Patentamt nach Massgabe der Ausführungsordnung, ob den Erfordernissen der Art. 14, 78, 81 und gegebenenfalls des Art. 88 Abs. 1 und des Art. 133 Abs. 2 sowie den weiteren in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernissen entsprochen worden ist.
4) Stellt das Europäische Patentamt bei der Prüfung nach Abs. 1 oder 3 behebbare Mängel fest, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen.
5) Wird ein bei der Prüfung nach Abs. 3 festgestellter Mangel nicht beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. Betrifft der Mangel den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.