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Konkordat betreffend die Verhältnisse und Rechte des Staates in Kirchensachen

Basel-Landschaft · 195.6 · intercantonal agreement

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1 provision

§ 1

1 Die kontrahierenden Kantone machen es sich zur Pflicht, die nach den in der Schweiz anerkannten Kirchensatzungen den Bischöfen zukommenden Rechte, welche in ihrem ganzen Umfange von denselben auszuüben sind, aufrecht zu erhalten und zu schützen. 2 Sie verbinden sich gemeinschaftlich zur Handhabung das landesherrlichen Rechtes, vermöge dessen kirchliche Kundmachungen und Verfügungen dem Placet der Staatsbehörden unterliegen.1)2) 1) Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 29. Dezember 1950 auf das Placetrecht verzichtet. 2) Vom Landrat am 30. Mai 1834 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2.641 2 195.6 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 01.01.1834 30.05.1834 Erlass Erstfassung GS 2.641 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2.641 3 195.6 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.01.1834 30.05.1834 Erstfassung GS 2.641 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2.641 Erlasstitel Konkordat betreffend die Verhältnisse und Rechte des Staates in Kirchensachen SGS-Nr. 195.6 GS-Nr. 2.641 Erlassdatum 30. Mai 1834 (Landratsprotokoll nicht elektronisch) In Kraft seit 30. Mai 1834 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen

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