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Viertes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961

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Change 1

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As published

§ 3

(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,2439 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren | Versichertenrenten DM/Monat | Witwen- und Witwerrenten DM/Monat 50 und mehr | 675,-- | 405,-- 49 | 661,50 | 396,90 48 | 648,-- | 388,80 47 | 634,50 | 380,70 46 | 621,-- | 372,60 45 | 607,50 | 364,50 44 | 594,-- | 356,40 43 | 580,50 | 348,30 42 | 567,-- | 340,20 41 | 553,50 | 332,10 40 und weniger | 540,-- | 324,-- (3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 9.180 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 2 der Verordnung an Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 5.325 Deutsche Mark und in § 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung an Stelle des Betrags von 750 Deutsche Mark der Betrag von 900 Deutsche Mark tritt.

Your change, as a redline

§ 3

(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 1,2439 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren | Versichertenrenten DM/Monat | Witwen- und Witwerrenten DM/Monat 50 und mehr | 675,-- | 405,-- 49 | 661,50 | 396,90 48 | 648,-- | 388,80 47 | 634,50 | 380,70 46 | 621,-- | 372,60 45 | 607,50 | 364,50 44 | 594,-- | 356,40 43 | 580,50 | 348,30 42 | 567,-- | 340,20 41 | 553,50 | 332,10 40 und weniger | 540,-- | 324,-- (3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 9.180 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 2 der Verordnung an Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 5.325 Deutsche Mark und in § 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung an Stelle des Betrags von 750 Deutsche Mark der Betrag von 900 Deutsche Mark tritt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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