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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal

Intercantonal · 7.2-1.3 · intercantonal agreement

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf dem Linthkanal. 2 Für das Stationieren von Booten auf dem Linthkanal gilt die Verordnung vom 20. November 2003 über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes2). 3 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Regeln des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978. 2. Bewilligungspflicht

Art. 2

Bewilligung 1 Motorschiffe dürfen auf dem Linthkanal nur mit einer Bewilligung verkehren. 2 Eine Bewilligung ist ebenfalls erforderlich für Flosse und für das gewerbsmässige Befahren des Linthkanals mit anderen Schiffen. 3 Keine Bewilligung benötigen die Organe des Linthwerkes, der Polizei, des Rettungsdienstes und der Fischereiaufsicht, soweit sie amtliche Aufgaben erfüllen.

Art. 3

Inhalt der Bewilligung 1 Mit der Bewilligung wird das Recht erteilt, an einem bestimmten Tag eine Berg- und eine Talfahrt durchzuführen.

Art. 4

Erteilung der Bewilligung 1 Der Linthingenieur erteilt die Bewilligung. 1) GS VII B/55/2 2) GS VII B/55/4 SBE IX/2 56 1 VII D/41/4 2 Bewilligungen für Motorschiffe werden nur für die Monate März, April, Juli, August und September erteilt, wenn Gewähr besteht, dass die Anlagen des Linthwerkes durch die Fahrten nicht beeinträchtigt werden. * 3 Für einen bestimmten Tag werden höchstens zehn Bewilligungen erteilt.

Art. 5

Gebühr 1 Die Bewilligungsgebühr beträgt 100 Franken. 3. Besondere Verkehrsregeln für Motorschiffe *

Art. 6

Höchstgeschwindigkeit 1 Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu bemessen, dass kein störender oder schädigender Wellenschlag auftritt. 2 Die Höchstgeschwindigkeit, über Grund gemessen, beträgt: a. für Fahrten bergwärts: 15 Kilometer/Stunde; b. für Fahrten talwärts: 22 Kilometer/Stunde.

Art. 7

Nachtfahrverbot und Fahrzeiteinschränkungen * 1 Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr darf der Linthkanal nicht befahren werden. 1a Zusätzlich darf der Linthkanal in den Monaten Juli und August zwischen 9 und 18 Uhr nicht befahren werden. * 2 Der Linthingenieur kann Ausnahmen erlauben.

Art. 8

Überholen, Wenden und Wasserskifahren 1 Verboten sind: a. das Überholen von Motorschiffen; b. das Wenden von Motorschiffen; c. das Wasserskifahren.

Art. 9

Begegnen 1 Im Bereich der Stromschnelle Ziegelbrücke ist das Begegnen verboten. 2 Im Übrigen hat das zu Tal fahrende Schiff Vortritt.

Art. 10

Anlegen und Ankern 1 Anlegen und Ankern sind verboten.

Art. 11

Baden und Fischen 1 Baden und Fischen vom Schiff aus sind verboten. VII D/41/4 4. Schlussbestimmungen

Art. 12

Vollzug 1 Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Verordnung und kontrollieren die Schifffahrt auf dem Linthkanal. 2 Der Linthingenieur sowie die Schifffahrtskontrolle des zuständigen Uferkantons sind über die Erledigung von Strafverfahren gegen Schiffsführer zu orientieren. * 3 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird verzeigt. *

Art. 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.3) 3) Das R vom 29. September 1972 gilt als aufgehoben. VII D/41/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2016 27.05.2016 Titel 3. geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2016 10 17.03.2016 27.05.2016 Art. 12 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10 25.03.2022 01.06.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2022 21 25.03.2022 01.06.2022 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 21 25.03.2022 01.06.2022 Art. 7 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 21 VII D/41/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 2 25.03.2022 01.06.2022 geändert SBE 2022 21 Titel 3. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10 Art. 7 25.03.2022 01.06.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 21 Art. 7 Abs. 1a 25.03.2022 01.06.2022 eingefügt SBE 2022 21 Art. 12 Abs. 2 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10 Art. 12 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10

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