Reglement über die Maturitätsprüfungen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 1
Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Bedingungen der Maturitätsprüfungen und die Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises. 2 Der Kanton Freiburg stellt einen gymnasialen Maturitätsausweis aus, der mit der vom Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemeinsam genehmigten Reglementierung übereinstimmt. 3 Der Ausweis kann mit dem Vermerk «zweisprachig» versehen sein, wenn er den Bedingungen entspricht, die von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) festgelegt wurden. 4 Der Ausweis wird von den folgenden kantonalen Kollegien (die Kollegien) ausgestellt: a) Kollegium Sankt Michael; b) Kollegium Gambach; c) Kollegium Heilig Kreuz; d) Kollegium des Südens. 5 Diese Kollegien sind entsprechend den Bedingungen der Artikel 4–12 und 14–18 des Reglements vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) organisiert. 2 Organisation
Art. 1
Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Bedingungen der Maturitätsprüfungen und die Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises. 2 Der Kanton Freiburg stellt einen gymnasialen Maturitätsausweis aus, der mit der vom Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemeinsam genehmigten Reglementierung übereinstimmt. 3 Der Ausweis kann mit dem Vermerk «zweisprachig» versehen sein, wenn er den Bedingungen entspricht, die von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) festgelegt wurden. 4 Der Ausweis wird von den folgenden kantonalen Kollegien (die Kollegien) ausgestellt: a) Kollegium Sankt Michael; b) Kollegium Gambach; c) Kollegium Heilig Kreuz; d) Kollegium des Südens. 5 Diese Kollegien sind entsprechend den Bedingungen der Artikel 4–12 und 14–18 des Reglements vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) organisiert. 2 Organisation
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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