Law

Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung von der Erbschafts-, und Schenkungssteuer zwischen dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn

Solothurn · 614.352.108 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 0403b861e0c6858ea4f328f4f4a21315884ce25dd68175d7ce26b4f1238c8d12

1 provision

614.352.108 Gegenrechtsvereinbarung über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen dem Regierungsrat des Kantons Glarus und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn Vom 28. August 1990/19. März 1991 1. Die Regierungen der Kantone Glarus und Solothurn verpflichten sich, Zuwendungen aus Verfügungen von Todes wegen oder aus Schenkungen zu Gunsten a) des andern Kantons und seiner Anstalten; b) seiner Gemeinden sowie ihrer Anstalten und Stiftungen und; c) von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, die sich öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen, ohne wirtschaftliche Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien. 2. Die Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 7. April 1931. Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit von einem der beiden Kantone unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.

← Find another law