Propose a change

Veterinärgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung4). Er: a. pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen; b. erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; c. kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abschliessen; d. kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind; e. kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Gesetzes vorsehen; f. bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 dieses Gesetzes; 1) SR 916.40 2) SR 455 3) GDB 101.0 4) Art. 8b Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (GDB 816.2) OGS 2010, 75 g. erlässt den Massnahmenkatalog für verhaltensauffällige Hunde gemäss Art. 26 dieses Gesetzes; h. kann weitere Tiergesundheitsberufe nach Art. 27 Abs. 2 dieses Gesetzes als meldepflichtig erklären; i. bezeichnet die Fälle, in welchen nach Art. 30 Abs. 2 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden; j. genehmigt die Aufteilung der Kosten nach Art. 32 Abs. 4 dieses Gesetzes; k. legt die Beiträge für die einzelnen Tierarten gemäss Art. 34 dieses Gesetzes fest.

Your change, as a redline

Art. 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung4). Er: a. pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen; b. erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; c. kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abschliessen; d. kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind; e. kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Gesetzes vorsehen; f. bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 dieses Gesetzes; 1) SR 916.40 2) SR 455 3) GDB 101.0 4) Art. 8b Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone (GDB 816.2) OGS 2010, 75 g. erlässt den Massnahmenkatalog für verhaltensauffällige Hunde gemäss Art. 26 dieses Gesetzes; h. kann weitere Tiergesundheitsberufe nach Art. 27 Abs. 2 dieses Gesetzes als meldepflichtig erklären; i. bezeichnet die Fälle, in welchen nach Art. 30 Abs. 2 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden; j. genehmigt die Aufteilung der Kosten nach Art. 32 Abs. 4 dieses Gesetzes; k. legt die Beiträge für die einzelnen Tierarten gemäss Art. 34 dieses Gesetzes fest.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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