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Not- und Katastrophen-Konzept

Risch · 5.3-1 · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Für das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen zur Not- und Katastrophenhilfe wird folgende Kompetenzregelung getroffen: a) Jedes einzelne Mitglied des Gemeinderates, der Stabs-Chef des Gemeindeführungsstabes und dessen Stellvertreter oder der Einsatzleiter ist künftig ermächtigt, das REIF Modul 1 aufzubieten b) Jedes einzelne Mitglied des Gemeinderates, der Stabs-Chef des Gemeindeführungsstabes und dessen Stellvertreter ist künftig ermächtigt, alle restlichen REIF / REIL Module und zugewiesene Mittel Privater / Firmen für max. zwei Tage aufzubieten. Mehr als zwei Tage oder weitere Einsatztage bedingen einen neuen Gemeinderatsbeschluss c) Jedes einzelne Mitglied des Gemeinderates, der Stabs-Chef des Gemeindeführungsstabes oder dessen Stellvertreter ist berechtigt, einzelne vollständige Dienste der ZSO sowie die ganze ZSO für max. zwei Tage aufzubieten. Mehr als zwei Tage oder weitere Einsatztage bedingen einen neuen Gemeinderatsbeschluss

Art. 2

1 Über jeden Entscheid und Einsatz ist der Gemeindepräsident oder dessen Stellvertreter sowie das Kant. Amt für Zivilschutz sofort in Kenntnis zu setzen.

Art. 3

1 Der Ortschef der ZSO ist für die erforderlichen Vorbereitungen des Zivilschutzaufgebotes zur Nothilfe verantwortlich.

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