G vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
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Change 1
Art. 20a Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen: a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass: 1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt; und 2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation; c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; e) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG umfassen und nach Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gemeldet sind, eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates über die Art und Dauer der Tätigkeit. 2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 18 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat. 3) Ist der Dienstleister eine juristische Person im Sinne des Art. 18 Abs. 2, so sind die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und c für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen. 4) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 20 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
Art. 20a Dokumente
1) Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein sind folgende Dokumente vorzulegen: a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass: 1. der Dienstleister den betreffenden Beruf im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt; und 2. dem Dienstleister die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation; c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; e) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG umfassen und nach Art. 59 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG gemeldet sind, eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates über die Art und Dauer der Tätigkeit. 2) Der Nachweis der Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist. In einem solchen Fall hat der Dienstleister einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er den betreffenden Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren der in Art. 18 Abs. 1 genannten Staaten ausgeübt hat. 3) Ist der Dienstleister eine juristische Person im Sinne des Art. 18 Abs. 2, so sind die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b und c für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen. 4) Mit der Meldung einer wesentlichen Änderung nach Art. 20 Abs. 3 sind die entsprechenden Dokumente einzureichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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