G vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
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Change 1
Art. 21 Nachprüfung
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel II, III oder IIIa der Richtlinie 2005/36/EG fallen, die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung angemessen nachprüfen, sofern dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. 2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung: a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der fachlichen Eignung zuzulassen; b) nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation: 1. die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen; oder 2. vom Dienstleister zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen. 3) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Volkswirtschaft den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. 4) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung folgt. 5) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Volkswirtschaft binnen der in Abs. 2 bis 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden. 6) In den Fällen, in denen die Berufsqualifikation nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung. 7) Die Regierung bestimmt die Berufe nach Abs. 1 mit Verordnung.
Art. 21 Nachprüfung
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel II, III oder IIIa der Richtlinie 2005/36/EG fallen, die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung angemessen nachprüfen, sofern dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. 2) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über seine Entscheidung: a) die Erbringung der Dienstleistung ohne Nachprüfung der fachlichen Eignung zuzulassen; b) nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation: 1. die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen; oder 2. vom Dienstleister zu verlangen, eine Eignungsprüfung abzulegen. 3) Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Abs. 2 führen könnten, so unterrichtet das Amt für Volkswirtschaft den Dienstleister binnen eines Monats ab Eingang der Meldung und der erforderlichen Dokumente über die Gründe der Verzögerung. Die Schwierigkeiten sind binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und die Entscheidung nach Abs. 2 hat binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. 4) Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Liechtenstein geforderten Ausbildung und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so finden die Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen nach dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Die Erbringung der Dienstleistung muss in jedem Fall innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Abs. 2 oder 3 getroffene Entscheidung folgt. 5) Bleibt eine Reaktion des Amtes für Volkswirtschaft binnen der in Abs. 2 bis 4 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden. 6) In den Fällen, in denen die Berufsqualifikation nachgeprüft worden ist, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der entsprechenden liechtensteinischen Berufsbezeichnung. 7) Die Regierung bestimmt die Berufe nach Abs. 1 mit Verordnung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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