Propose a change

G vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24a Grundsatz

1) Staatsangehörige eines Drittstaates und juristische Personen mit Niederlassung in einem Drittstaat, die dort zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, können im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein bewilligt werden, wenn: a) die ausländische Berechtigung der liechtensteinischen Bewilligung gleichwertig ist; b) Gegenrecht besteht; und c) eine inländische Zustelladresse bezeichnet wurde. 2) Der Dienstleister unterstützt das Amt für Volkswirtschaft durch Übermittlung der im Hinblick auf die Anforderungen der Gleichwertigkeit und das Gegenrecht notwendigen Informationen und hat insbesondere folgende Dokumente vorzulegen: a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass: 1. der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt; und 2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; c) ein Nachweis über die fachliche Eignung; d) ein Nachweis über die inländische Zustelladresse. 3) Ist der Dienstleister eine juristische Person im Sinne des Abs. 1, so sind die Nachweise nach Abs. 2 Bst. b und c für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen. 4) Eine Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn: a) die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d erfüllt sind und eine inländische Zustelladresse bezeichnet wurde; und b) berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen des Landes vorliegen. 5) Ist der Dienstleister in den Fällen nach Abs. 4 eine juristische Person, so sind die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter nachzuweisen. 6) Auf die Verfahren findet Art. 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäss Anwendung. 7) Alle wesentlichen Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation sind schriftlich unter Beilage der Dokumente unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. 8) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Bestimmungen.

Your change, as a redline

Art. 24a Grundsatz

1) Staatsangehörige eines Drittstaates und juristische Personen mit Niederlassung in einem Drittstaat, die dort zur Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz berechtigt sind, können im Rahmen ihrer Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Liechtenstein bewilligt werden, wenn: a) die ausländische Berechtigung der liechtensteinischen Bewilligung gleichwertig ist; b) Gegenrecht besteht; und c) eine inländische Zustelladresse bezeichnet wurde. 2) Der Dienstleister unterstützt das Amt für Volkswirtschaft durch Übermittlung der im Hinblick auf die Anforderungen der Gleichwertigkeit und das Gegenrecht notwendigen Informationen und hat insbesondere folgende Dokumente vorzulegen: a) eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass: 1. der Dienstleister die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmässig ausübt; und 2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; c) ein Nachweis über die fachliche Eignung; d) ein Nachweis über die inländische Zustelladresse. 3) Ist der Dienstleister eine juristische Person im Sinne des Abs. 1, so sind die Nachweise nach Abs. 2 Bst. b und c für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter beizubringen. 4) Eine Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn: a) die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d erfüllt sind und eine inländische Zustelladresse bezeichnet wurde; und b) berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen des Landes vorliegen. 5) Ist der Dienstleister in den Fällen nach Abs. 4 eine juristische Person, so sind die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c und d für den Geschäftsführer oder den Betriebsleiter nachzuweisen. 6) Auf die Verfahren findet Art. 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäss Anwendung. 7) Alle wesentlichen Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation sind schriftlich unter Beilage der Dokumente unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden. 8) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Bestimmungen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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