G vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
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Change 1
Art. 31 Übertretungen
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) ohne Bewilligung einen Beruf nach diesem Gesetz ausübt; b) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung erwirkt; c) keine Betriebsstätte nach Art. 7 führt; d) keinen Geschäftsführer nach Art. 9 oder keinen Betriebsleiter nach Art. 9a bestellt; e) unberechtigt eine Berufsbezeichnung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufs oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt; f) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 18, 20 Abs. 1, Art. 21 oder 24a Abs. 1 bis 6 oder 8 zu erfüllen. 2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) als Geschäftsführer oder Betriebsleiter nicht tatsächlich und leitend im Betrieb tätig ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. b oder Art. 9a Abs. 2 Bst. b); b) die Meldepflichten nach Art. 16, 20 Abs. 2 und 3 oder Art. 24a Abs. 7 verletzt; c) die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers nach Art. 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt; d) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst. 3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. 4) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Bestimmungen.
Art. 31 Übertretungen
1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) ohne Bewilligung einen Beruf nach diesem Gesetz ausübt; b) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung erwirkt; c) keine Betriebsstätte nach Art. 7 führt; d) keinen Geschäftsführer nach Art. 9 oder keinen Betriebsleiter nach Art. 9a bestellt; e) unberechtigt eine Berufsbezeichnung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufs oder eine gleichbedeutende Bezeichnung führt; f) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 18, 20 Abs. 1, Art. 21 oder 24a Abs. 1 bis 6 oder 8 zu erfüllen. 2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) als Geschäftsführer oder Betriebsleiter nicht tatsächlich und leitend im Betrieb tätig ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. b oder Art. 9a Abs. 2 Bst. b); b) die Meldepflichten nach Art. 16, 20 Abs. 2 und 3 oder Art. 24a Abs. 7 verletzt; c) die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers nach Art. 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt; d) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst. 3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. 4) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Bestimmungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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