Propose a change

G vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Zuverlässigkeit

1) Natürliche Personen sind von der selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn: a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist; b) sie fruchtlos gepfändet wurden; c) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen; oder d) sie gerichtlich oder behördlich für diesen Beruf mit einem vollständigen oder teilweisen - auch vorübergehenden - Berufsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung der Berufsausübung belegt worden sind. 2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der selbständigen Berufsausübung ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. 3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn: a) in den Fällen von Abs. 1 Bst. a nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Berufs nicht zu befürchten ist; b) in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers erwartet werden kann, dass er den mit der Ausübung des Berufs verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. 4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Your change, as a redline

Art. 5 Zuverlässigkeit

1) Natürliche Personen sind von der selbständigen Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn: a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist; b) sie fruchtlos gepfändet wurden; c) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen; oder d) sie gerichtlich oder behördlich für diesen Beruf mit einem vollständigen oder teilweisen - auch vorübergehenden - Berufsverbot oder einer entsprechenden Beschränkung der Berufsausübung belegt worden sind. 2) Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften sind von der selbständigen Berufsausübung ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. 3) Eine Bewilligung kann dennoch erteilt werden, wenn: a) in den Fällen von Abs. 1 Bst. a nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Berufs nicht zu befürchten ist; b) in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers erwartet werden kann, dass er den mit der Ausübung des Berufs verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. 4) Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift auf amtlichem Formular, dass bei der Antragstellung keine Ausschliessungsgründe nach Abs. 1 und 2 vorliegen. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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