G vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9 Geschäftsführer
1) Der Geschäftsführer ist vorbehaltlich Art. 9a dem Bewilligungsinhaber gegenüber für die einwandfreie Berufsausübung und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Berufsausübung relevanten Vorschriften verantwortlich. 2) Der Geschäftsführer muss: a) die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 9a; b) tatsächlich und leitend im Betrieb tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen; c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Betriebs besitzen; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis; d) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person bzw. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein. 3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen. 4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so muss: a) jeder Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c erfüllen; und b) mindestens ein Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 9a.
Art. 9 Geschäftsführer
1) Der Geschäftsführer ist vorbehaltlich Art. 9a dem Bewilligungsinhaber gegenüber für die einwandfreie Berufsausübung und den Behörden gegenüber für die Einhaltung der für die Berufsausübung relevanten Vorschriften verantwortlich. 2) Der Geschäftsführer muss: a) die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 9a; b) tatsächlich und leitend im Betrieb tätig sein und sich insbesondere mit einem den Erfordernissen des Betriebes entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich in der Betriebsstätte betätigen; c) selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Betriebs besitzen; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis; d) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person bzw. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft angehören oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein. 3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das Ausmass der betrieblichen und sonstigen Verpflichtungen sowie der Wohnort des Geschäftsführers zu berücksichtigen. 4) Sind mehrere natürliche Personen als Geschäftsführer tätig, so muss: a) jeder Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c erfüllen; und b) mindestens ein Geschäftsführer die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d erfüllen; vorbehalten bleibt Art. 9a.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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