Propose a change

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10 Diplomaten- und Dienstpässe

1. Staatsangehörige der Republik Moldau, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen. 2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach der Durchreise durch einen anderen Staat, der ebenfalls Teil des Schengen-Raums ist, beginnt dieser Aufenthaltszeitraum ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird. Dieser Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Staat berechnet, der nicht Teil des Schengen-Raums ist. 3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das bilaterale Visaabkommen von 2003 in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewendet. Fragen, die durch diesen Artikel nicht abgedeckt werden, werden nach dem bilateralen Visaabkommen von 2003 geregelt.

Your change, as a redline

Art. 10 Diplomaten- und Dienstpässe

1. Staatsangehörige der Republik Moldau, die im Besitz eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen. 2. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach der Durchreise durch einen anderen Staat, der ebenfalls Teil des Schengen-Raums ist, beginnt dieser Aufenthaltszeitraum ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird. Dieser Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Staat berechnet, der nicht Teil des Schengen-Raums ist. 3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das bilaterale Visaabkommen von 2003 in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewendet. Fragen, die durch diesen Artikel nicht abgedeckt werden, werden nach dem bilateralen Visaabkommen von 2003 geregelt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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