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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung

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Change 1

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Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus: (a) Mitgliedern der nationalen und regionalen Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2003 bereits von der Visumpflicht befreit sind, zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben und mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre dauert; (b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen; (c) Ehepartnern und unter 21-jährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern (auch Adoptivkindern) und Eltern (auch Vormunden), die Staatsangehörige der Republik Moldau besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten, mit einer Gültigkeit, die auf die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis dieser Staatsangehörigen begrenzt ist; (d) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (e) Journalistinnen und Journalisten. 2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen: (a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen; (b) Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen, in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (d) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen; (e) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind; (f) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (g) Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen, reisen; (h) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und professionellen Begleitpersonen; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnerstädten oder anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen. 3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen. 4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1‒3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Schengen-Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Your change, as a redline

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus: (a) Mitgliedern der nationalen und regionalen Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2003 bereits von der Visumpflicht befreit sind, zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben und mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre dauert; (b) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen; (c) Ehepartnern und unter 21-jährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern (auch Adoptivkindern) und Eltern (auch Vormunden), die Staatsangehörige der Republik Moldau besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten, mit einer Gültigkeit, die auf die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis dieser Staatsangehörigen begrenzt ist; (d) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (e) Journalistinnen und Journalisten. 2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen: (a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen; (b) Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen, in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (d) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen; (e) Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind; (f) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen; (g) Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen, reisen; (h) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und professionellen Begleitpersonen; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnerstädten oder anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen. 3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen. 4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1‒3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Schengen-Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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