Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung
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Change 1
Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen
1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen der Republik Moldau werden Gebühren von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Folgende Personenkategorien sind von den Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit: (a) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – von Staatsangehörigen der Republik Moldau, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten aufhalten; (b) Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2003 bereits von der Visumpflicht befreit sind; (c) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten durchgeführt werden, teilnehmen; (d) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen; (e) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (f) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen; (g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen; (h) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten oder anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen; (j) Journalistinnen und Journalisten; (k) Kinder unter 18 Jahren und unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren; (l) Rentnerinnen und Rentner; (m) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten durchführen; (n) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals, die auf Fahrten in die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten eingesetzt sind; (o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten teilnehmen. 3. Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweiz werden die Gebühren nach Absatz 1 erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 10. Oktober 2007 zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen
1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen der Republik Moldau werden Gebühren von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Folgende Personenkategorien sind von den Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit: (a) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – von Staatsangehörigen der Republik Moldau, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten aufhalten; (b) Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2003 bereits von der Visumpflicht befreit sind; (c) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten durchgeführt werden, teilnehmen; (d) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen; (e) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (f) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen; (g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen; (h) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten oder anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen; (j) Journalistinnen und Journalisten; (k) Kinder unter 18 Jahren und unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren; (l) Rentnerinnen und Rentner; (m) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten durchführen; (n) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals, die auf Fahrten in die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten eingesetzt sind; (o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten teilnehmen. 3. Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweiz werden die Gebühren nach Absatz 1 erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 10. Oktober 2007 zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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