Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, 1. bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, 2. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, 3. technische Unterlagen anzuwenden, 4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen, 5. Rohstoffe zu gewinnen, 6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren, 7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, 8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen, 9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen, 10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, 11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und 12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, 1. bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, 2. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, 3. technische Unterlagen anzuwenden, 4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen, 5. Rohstoffe zu gewinnen, 6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren, 7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, 8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen, 9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen, 10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, 11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und 12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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