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Reglement über den Schutz der Gewässer im Urserntal

Uri · 10.5119 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 Kanton Uri 10.5119
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6

6 provisions

Artikel 1

Schutzziel 1 Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhaltung sensibler Gewässersysteme im Urserntal als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.

Artikel 2

Schutzobjekte 1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: Objekt Nr. Name Gemeinde 1 Sidelenbach (oberhalb Passstrasse) Realp 2 Tiefenbach (oberhalb Passstrasse) Realp 3 Muttenreuss Realp 4 Unteralpreuss Andermatt 5 Bortwasser mit Schatzbächen Andermatt 6 Guspisbach Hospental 7 Furkareuss (oberhalb Einmündung Sidelenbach) Realp 8 Witenwasserenreuss (oberhalb Fassung KW Realp II) Realp 1) Schutz- und Nutzungsreglement Erneuerbare Energien vom 13. März 2013. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5119 Kanton Uri Objekt Nr. Name Gemeinde 9 Vorderer und Hinterer Gatscholabach Realp 10 Wysstälerbach Realp 11 Stellibodenbach Realp 2 Sämtliche natürlichen Gewässer im Urserntal, die nicht explizit als nutzbare Gewässer, als nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE oder als Schutzgewässer unter Artikel 2 Absatz 1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als Schutzobjekte. 3 Die Lage sowie Abgrenzung der Schutzobjekte ergeben sich aus dem Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

Artikel 3

Schutzbestimmungen 1 Die Schutzobjekte sind ungeschmälert zu erhalten. 2 Insbesondere ist es verboten: a) die Schutzgewässer (SR 814.20) zur Energieerzeugung zu nutzen b) Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten, sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen 3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.B. Brücken oder Furten). 4 Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraftwerke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden. 5 Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneingeschränkt weiterbetrieben werden. Die Optimierung oder der Ausbau bestehender Kraftwerke ist unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften weiterhin möglich. 6 Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzgewässer.

Artikel 4 Kanton Uri 10.5119

Sonderregelung 1 Der Guspisbach ist bereits im Rahmen einer gewässerschutzrechtlichen Schutz- und Nutzungsplanung2) im Zusammenhang mit den Restwasserbestimmungen für das Kraftwerk Lucendro unter Schutz gestellt. 2 Nach Ablauf der Lucendro-Konzession im Jahr 2024 kann der Guspisbach wiederum als Ausgleichsgewässer für eine Schutz- und Nutzungsplanung verwendet werden.

Artikel 5

Dauer 1 Dieses Reglement gilt für mindestens 40 Jahre ab Inkrafttreten. 2 Die Mindestdauer steht unter dem Vorbehalt, dass die Konzession zur Nutzung der Witenwasserenreuss und die Baubewilligung dazu rechtskräftig erteilt sind. 3 Eine vorzeitige Änderung des Reglements ist möglich, sofern sich die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrundlagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben. 4 Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsaspekten grundsätzlich verändern.

Artikel 6

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nach Vorliegen der rechtskräftigen Gewässernutzungskonzession und der rechtskräftigen Baubewilligung für das Wasserkraftwerk Realp II in Kraft3). 2) Der Schutz bezieht sich explizit auf die Gewässersysteme. Für die Uferbereiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3) In Kraft getreten am 2. Juni 2015. 10.5119 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 26.08.2014 02.06.2015 Erlass Erstfassung AB 05.09.2014 Kanton Uri 10.5119 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 26.08.2014 02.06.2015 Erstfassung AB 05.09.2014

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