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Erhöhung der Kinderzulagen für das städtische Personal, Anpassung an das revidierte kantonale Kinderzulagengesetz Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 177.110 · decree

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1 provision

177.110 Erhöhung der Kinderzulagen für das städtische Personal, Anpassung an das revidierte kantonale Kinderzulagengesetz Stadtratsbeschluss vom 17. April 2002 mit Änderung vom 18. Dezember 2002 1. Die Kinderzulagen1 gemäss Art. 15 Abs. 2 der Besoldungsverordnung (BVO) werden mit Wirkung ab 1. Mai 2002 wie folgt erhöht: - auf Fr. 170.– je Kind und Monat für jedes Kind bis zum vollendeten 12. Altersjahr; - auf Fr. 195.– je Kind und Monat für jedes Kind nach Vollendung des 12. Altersjahres, d.h. ab dem 13. Altersjahr bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr und für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit nicht- oder mindererwerbsfähig sind, bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr. 2. Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gilt Folgendes: 2.1 (aufgehoben)2 2.2 Abweichend zu § 5a KZG endet der Anspruch im Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. 1 AS 40, 422. 2 Aufgehoben durch StRB vom 18. Dezember 2002.

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