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016 Benutzungsreglement Freizeitpark Widau

Ruggell · 016_Benutzungsreglement_Freizeitpark_Widau_2021.pdf · communal act

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1 provision

Benutzungsreglement für den Freizeitpark Widau Vom Gemeinderat genehmigt am 18.03.2025 mit sofortiger Wirkung. Ersetzt das Reglement vom 09.06.2021. Reglement Nr. 016 Version 05 Präambel Die Gemeinde Ruggell hat zur Gesunderhaltung, zur sportlichen Betätigung und zur Gestaltung der Freizeit ihrer Bevölkerung, insbesondere aber zur Förderung der Jugend im Jahr 2002 den multifunktionalen Freizeitpark Widau erstellt. Damit die Benutzung und Wartung geordnet und zum Nutzen aller Interessensgruppen vor sich gehen kann, erlässt der Gemeinderat das folgende Reglement. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Begriffsbestimmungen - Die von der Gemeinde Ruggell auf dem Grundstück Ruggeller Parzelle Nr. 992 erstellte Anlage trägt die Bezeichnung Freizeitpark Widau. In den Freizeitpark Widau integriert ist seit 2020 auch das Nationalmannschaftszentrum des LFV. - Unter den in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen sind jeweils sowohl Angehörige des weiblichen als auch des männlichen Geschlechts zu verstehen. 1.2. Eigentum - Die Gemeinde ist Eigentümerin des Grundstückes Ruggeller Parzelle Nr. 992 mit allen darauf erstellten Bauten, Räumlichkeiten und Aussenanlagen des Freizeitparks Widau. - Der LFV hat im Jahr 2020 ein Nationalmannschaftszentrum mit einer eigenen Hochbaute errichtet und hat immer in Absprache mit der Gemeinde Ruggell das vertraglich zugesicherte Nutzungsrecht an mindestens einem Fussballspielfeld. - Für den Unterhalt der ganzen Anlage ist die Gemeinde Ruggell verantwortlich. Folglich ist die Gemeinde Ruggell Eigentümerin aller Gerätschaften. Einrichtungsgegenstände und Mobilien sind je nach Gebäude zwischen der Gemeinde Ruggell und dem LFV aufgeteilt. 1.3. Organisation 1.3.1. Gemeinderat / Gemeindevorstehung - Die Oberaufsicht über den Freizeitpark Widau liegt beim Gemeinderat. Der Gemeinderat genehmigt das Benutzungsreglement und entscheidet über die Anstellung des Betriebswarts sowie weiterer Mitarbeitenden. Er fällt alle weiteren Grundsatzbeschlüsse, welche den Freizeitpark Widau betreffen. - Der Gemeinderat beauftragt die Gemeindevorstehung für die dienstrechtliche und administrative Führung der Mitarbeitenden im Freizeitpark Widau. Die Gemeindevorstehung ist zudem verantwortlich für die externe Vergabe der Sportplätze. Entscheidungsgrundlagen für die Vergabe von Sportplätzen werden in diesem Reglement festgehalten. - Administrative Aufgaben werden im Auftrag des Gemeinderats und der Gemeindevorstehung durch die Gemeindekanzlei übernommen. 1.3.2. Interne Betriebskommission (iBK) - Die iBK ist für die Bespielbarkeit der Rasenspielfelder und für das Kunstrasenfeld zuständig und unterstützt entsprechend die Betriebswartung bei der Einteilung der Plätze. An den Sitzungen finden folglich Austausche über die Belegung der Plätze statt. - Die iBK überprüft externe Anfragen und gibt zu Handen der Gemeindevorstehung eine Empfehlung ab, sofern Auswirkungen auf den üblichen Trainingsbetrieb zu erwarten sind. Die Empfehlung wird bei der Gemeindekanzlei eingereicht. - Die iBK besteht aus der Betriebswartung, Liegenschaftsverwaltung, dem Präsidenten des FC Ruggells (FCR) sowie dem Sportdirektor des LFV. Die iBK kann sich von einem Fachexperten beraten und begleiten lassen. Die Sitzungen der iBK finden nach Anfall der Geschäfte oder je nach Wettersituation statt. Die iBK trifft sich in regelmässigen Abständen. - Die iBK arbeitet eng mit der Gemeindekanzlei zusammen. 1.3.3. Betriebswartung Der Betriebswart ist in Zusammenarbeit mit der internen Betriebskommission für die Aufsicht über den gesamten Freizeitpark Widau verantwortlich. Im Übrigen richten sich die Aufgaben und Befugnisse des Betriebswarts nach dessen Stellenbeschreib. Das gleiche gilt für die Stellvertretung sowie weitere Mitarbeitende. 1.4. Sorgfaltspflicht und Haftung - Die Benutzer sind verpflichtet, nach Massgabe dieses Reglements und gemäss Anweisungen des Betriebspersonals bzw. der iBK auf dem gesamten Freizeitpark Widau für einwandfreie Ordnung zu sorgen. Alle Anlagen, Einrichtungsgegenstände und Mobilien sind von den Benutzenden schonend zu behandeln, sodass sie jederzeit in tadellosem Zustand und funktionstüchtig gehalten werden können. - Einrichtungsgegenstände und bewegliche Mobilien sind nach Gebrauch wieder an ihren zugeteilten Platz zurückzustellen. - Die Benutzenden haften für Schäden im Freizeitpark Widau wie auch an den angrenzenden Gebäuden, die sie mutwillig, fahrlässig oder durch unsachgemässe Behandlung verursachen. Es ist ihnen untersagt, Reparaturen von sich aus anzuordnen oder selbst vorzunehmen. Beschädigungen sind sofort der Betriebswartung zu melden. - Die Benutzung aller Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Für Kinder und Jugendliche haften ihre Eltern oder die gesetzliche Vertretung. 1.5. Versicherung - Die Gemeinde übernimmt die Versicherung des Freizeitpark Widau gegen Feuer-, Elementar-, Einbruch- und Wasserschäden sowie gegen Sachbeschädigung. - Gegenstände im Eigentum von Dritten sind von diesen zu versichern. - Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in die Freizeitanlagen eingebrachten Gegenstände von Veranstaltern oder Besuchern. - Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle während der Benützung der Anlagen ab. 1.6. Schlüsselverwaltung - Die Schlüsselverwaltung obliegt der Gemeindeverwaltung. - Der FCR, der LFV als auch die Verantwortlichen des Jugendraumes (Jugendleiter OJA) haben die schlüsselberechtigten Personen der Gemeinde zu melden. Die Schlüsselabgabe ist restriktiv zu gestalten. Die Schlüssel dürfen nicht an Dritte übertragen werden und sind bei Nichtmehrgebrauch zurückzugeben. - Die schlüsselberechtigten Personen haben eine entsprechende Bestätigung zu unterzeichnen und eine persönliche Kaution von CHF 100 zu entrichten. Sie haften für den Schlüssel persönlich. Die Kaution wird bei der Schlüsselrückgabe rückerstattet. 1.7. Fahrverbot / Parkierung - Es muss darauf hingewirkt werden, dass die Benutzer (dabei vor allem die Sportler) zu Fuss oder mit dem Fahrrad zum Freizeitpark Widau kommen. Zudem besteht auf Höhe des Freizeitparks eine öffentliche Bushaltestelle. - Zum Parkieren der Fahrzeuge sind ausschliesslich die offiziellen Parkplätze zu benutzen. - Grundsätzlich gilt auf dem gesamten Freizeitpark Widau ein generelles Fahr- und Parkverbot. Zufahrten direkt zu den Gebäuden sind nur für Zubringerdienste (Samariter, Lieferanten, verantwortliche Personen für Küche und Kiosk) und Zufahrtsberechtigte gestattet. Eine Anlieferung kann mit der Betriebswartung oder der Gemeindepolizei abgesprochen werden. Diese behalten sich das Recht vor, ein Zeitfenster für Anlieferungen zu definieren. - Eine Fahrbewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz. Das Parkieren ist nur in den markierten Parkfelder erlaubt. Sind die Parkfelder belegt, gilt das Fahrverbot respektive das Zusatzschild (Parkieren nur in markierten Parkfelder). - Bei grösseren Anlässen ist durch den Veranstalter zwingend ein Verkehrsdienst zu organisieren. Es müssen die vorhandenen Parkplätze in der Industrie- und Gewerbezone Nord und beim Festplatz benutzt werden. Das Parkieren am Strassenrand ist nicht gestattet, ist entsprechend ausgeschildert und kann bestraft werden. 1.8. Zufahrtsberechtigung Schranke - Eine Bewilligung kann bei der Gemeindeverwaltung unter Angabe einer gerechtfertigten Begründung kostenpflichtig beantragt werden. Über die Erteilung entscheidet die Gemeindevorstehung. In Ausnahmefällen kann bei der Gemeindeverwaltung eine kostenpflichtige befristete Bewilligung unter Angabe einer Begründung eingeholt werden. - Die Zufahrtsbewilligung wird personalisiert ausgestellt. Eine Weitergabe der Zufahrtsberechtigung gilt als Missbrauch und wird in diesem Falle entzogen. - Die Bewilligungen sind jeweils für ein Jahr gültig. Sie werden nicht automatisch verlängert, sondern bedürfen einer erneuten begründeten Anfrage bei der Gemeindeverwaltung. Für die Öffnungssteuerung wird eine Kaution von CHF 100 erhoben. - Das Fahrverbot 2.13 steht der Schrankenanlage übergeordnet. Somit ist auch bei offener Schranke eine Zufahrt auf die Anlage ohne Bewilligung nicht erlaubt. 1.9. Rauchverbot / Glasverbot - In allen öffentlichen Räumen und Sportanlagen gilt ab 1. Juli 2008 ein generelles, gesetzliches Rauchverbot gemäss Art. 3 des Gesetzes über den Nichtraucherschutz vom 13. Dezember 2007. Das Rauchverbot gilt für die gesamte Sport- und Freizeitanlage. Einzige Ausnahme besteht vor dem Clublokal im Rahmen der Bewirtung. - Auf der ganzen Anlage besteht ein Glasverbot. Getränke dürfen ausserhalb des Clublokals nicht in Glasflaschen oder Gläser konsumiert bzw. mitgebracht werden. Einzige Ausnahme besteht im und auf der Terrasse des Clublokals im Rahmen der Bewirtung. 1.10. Reklame und Werbung - Das Anbringen von wilder Reklame und Werbung aller Art ist grundsätzlich auf dem gesamten Freizeitpark Widau untersagt. - Ausnahme bilden die eigens dafür vorgesehenen Reklame- und Werbeflächen sowie die Umzäunung des Hauptspielfeldes und des Kunstrasenfeldes. Im Weiteren können vom Gemeinderat spezielle Ausnahmen genehmigt werden. - Das Anbringen und Entfernen der Werbetafeln, sowie deren Unterhalt bei der Umzäunung des Hauptspielfeldes und Kunstrasenfeldes ist Sache des FCR. - Werbetafeln, welche zum Konsum von Suchtmitteln (bspw. Alkoholika und Nikotin) anregen, sind verboten. - Für das Anbringen von Werbeblachen auf den Gittern (zum Beispiel bei Turnieren) gibt es je nach Grösse und Material entsprechende Vorschriften, die vom verantwortlichen Veranstalter eingehalten werden müssen. Das Anbringen der Werbeblachen muss zuvor mit der Betriebswartung besprochen werden. 1.11. Publikum Für das Publikum ist der Aufenthalt nur in den für sie vorgesehenen Zonen gestattet. Das Betreten der Spiel- und Sportfelder ist, insbesondere bei Spiel- und Trainingsbetrieb, untersagt. 1.12. Hunde - Auf den Rasenspielfeldern und dem Kunstrasenfeld gilt ein generelles Hundeverbot. - Im Übrigen sind Hunde auf dem gesamten Freizeitpark Widau an der Leine zu führen. Allfällige Verunreinigungen sind vom Hundehalter unverzüglich zu beseitigen. Bei Zuwiderhandlungen wird auf das Gesetz vom 15. April 1992 über das Halten von Hunden, LGBl. 1992 Nr. 56, und das Gesetz vom 22. Juni 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden verwiesen, insbesondere auf Artikel 4, wonach die Hunde so zu halten sind, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen. 1.13. Diebstähle und Funde - Für Diebstähle und liegengelassene Gegenstände lehnt die Gemeinde jede Haftung ab. - Werthaltige Fundgegenstände werden von der Betriebswartung während drei Monaten aufbewahrt und können während der Arbeitszeit abgeholt werden. Nach diesem Zeitpunkt werden nicht abgeholte Gegenstände entweder einem wohltätigen Zweck zugeführt oder entsorgt. 2. Vom Fussballclub Ruggell (FCR), Golden Goal Club (GGC) und vom Liechtensteiner Fussballverband (LFV) benutzte Räumlichkeiten 2.1. Grundsätze 2.1.1. Generelle Nutzung Der FCR, GGC und der LFV können im Rahmen der vorgesehenen Nutzungszwecke frei über die ihnen zugeteilten Räumlichkeiten verfügen. Im Übrigen gelten beim GGC die Nutzungsbedingungen gemäss Mietvertrag. Die Betriebswartung ist über alle Veranstaltungen im Voraus zu informieren. Für den LFV gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss Nutzungsvertrag. 2.1.2. Benutzungszeiten - Die zugeteilten Räumlichkeiten stehen dem FCR, GGC und der LFV im Rahmen der Benutzungszeiten gemäss Absatz 2 grundsätzlich jederzeit zur Verfügung. - Die Garderoben mit Duschen können frühestens um 8.30 Uhr benutzt werden und sind in der Regel bis 22.00 Uhr zu verlassen. Nach 22.00 Uhr dürfen keine Aussenveranstaltungen stattfinden (Ausnahme Clublokal). Über Ausnahmen entscheidet die interne Betriebskommission. Eine Benutzung der Räumlichkeiten vor 8.30 Uhr ist in Absprache mit der Betriebswartung möglich (aufgrund einer rechtzeitigen Reinigung). - Die üblichen Benutzungszeiten und deren Änderungen müssen dem Betriebswart gemeldet werden. Die Trainingspläne (inkl. Garderoben- und Platzeinteilung) sowie die Spielpläne, aus denen die üblichen Benutzungszeiten ersichtlich sind, sind via Informationsscreen ersichtlich. 2.1.3. Ordnung und Reinigung - Die Benutzer sind verpflichtet, in sämtlichen Räumlichkeiten für einwandfreie Ordnung zu sorgen. Grobverschmutzungen sind nach dem Spiel oder Training mit dem bereitgestellten Besen zu beseitigen. Insbesondere sind die Schuhe nach Training und Spiel bei der Waschanlage zu reinigen und auszuziehen. - Die Innenreinigung der dem FCR / GGC mietweise überlassenen Räumlichkeiten gemäss Punkt 2 des Mietvertrages obliegt dem FCR / GGC. Eine wöchentliche Bodenreinigung / Unterhaltsreinigung des FC-Clublokals, der Küche und der Toiletten übernimmt die Gemeinde. 2.2. Miete Clubraum und Nebenräume durch den GGC und FCR 2.2.1. Nutzung - Der FC-Clubraum, die Küche, der Kiosk, der Lager- und Kühlraum, die Terrasse und die Toiletten werden dem FCR / GGC mietweise überlassen, siehe separater Mietvertrag. Der FCR / GGC kann im Rahmen des Mietvertrags über diese Räume frei verfügen. Auch ist die Durchführung von Drittanlässen gestattet. - Die Gemeinde und Ruggeller Ortsvereine können den FC-Clubraum inkl. Küche und Terrasse nach Rücksprache mit dem FCR / GGC für eigene Anlässe gebührenfrei nutzen; der FCR hat jedoch Vorrang. - Die Betriebswartung ist über grössere Veranstaltungen im FC-Clubraum zu informieren. - Der FCR / GGC benennt eine Person (allenfalls mit Stellvertretung), die für diese Räumlichkeiten und alle Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften die volle Verantwortung trägt. Es ist Sache des FCR / GGC mit dieser Person eine diesbezügliche Vereinbarung zu treffen. - Weitere Punkte bezüglich Reinigung und Haftung sind im separaten Mietvertrag wie auch in der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Ruggell und dem GGC geregelt. 2.2.2. Bewirtung - Dem FCR / GGC wird die Bewirtung sowohl der Clubmitglieder als auch von Gästen gestattet. Vom FCR / GGC sind dabei die gesetzlichen und gewerberechtlichen Auflagen und Bestimmungen (Gewerbebewilligung für die Führung eines Gastronomiebetriebes, Öffnungszeiten, Hygiene, Jugendgesetz) zu beachten. - Die Entsorgung sowie die daraus entstehenden Kosten aus dem Küchen- und Kioskbetrieb und aus der Bewirtung verursachten Abfälle im Innen- und Aussenbereich ist Sache des FCR / GGC und müssen entsprechend getrennt werden (Glas, Karton, Papier, Dosen usw.). 2.3. Wasch- und Trockenraum - Der FCR hat eine Person (allenfalls mit Stellvertretung) zu benennen, die für den Wasch- und Trockenraum samt allen Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften die volle Verantwortung trägt. - Der FCR ist für die besenreine Reinigung des Wasch- und Trockenraumes samt allen Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften verantwortlich. 2.4. Sanitäts-/Massageraum Für die Reinigung des Sanitäts-/Massageraumes ist die Gemeinde verantwortlich. Jedoch liegt es in der Verantwortung des FCR, den Raum besenrein zu halten. 2.5 Archiv Die Benutzung und Pflege des Archivs liegt in der Eigenverantwortung des FCR. 3. Rasenspielfelder und Kunstrasenfeld 3.1. Grundsätze 3.1.1. Generelle Nutzung - Die Rasenspielfelder und das Kunstrasenfeld sind grundsätzlich für den Trainings- und Spielbetrieb des FCR und des LFV reserviert. - Das Rasenapp Oskar dient zur Kommunikation, Koordination und Auswertung der Belegung. Eine tägliche Aktualisierung der App erfolgt bis 14.00 Uhr. Die Angaben sind verbindlich und werden auf den Bildschirmen kommuniziert. Die App kann auf dem Smartphone installiert werden. Bei wetterbedingten Änderungen nach 14.00 Uhr ist die Betriebswartung zu kontaktieren. - Die Betriebswartung ist für folgende Eintragungen auf dem App verantwortlich: Externe und Interne Unterhaltsarbeiten, Kabineneinteilung, Freundschafts- sowie Meisterschaftsspiele, bewilligte Trainingslager und Internationale Spiele. Die Verantwortlichen des FCR und des LFV sind verantwortlich, ihre Trainings in der App einzutragen und laufend zu aktualisieren. - Die Platzzuteilung ist zwingend einzuhalten. Allfällige Abtausche innerhalb der Mannschaften sind im Vorfeld der Betriebswartung mitzuteilen. - Für Nutzungen durch Dritte ist das Einverständnis des FCR und des LFV bzw. der internen Betriebskommission einzuholen, sofern Auswirkungen auf den üblichen Trainingsbetrieb bestehen. Ansonsten entscheidet die Betriebswartung gemeinsam mit der Gemeindekanzlei, sofern die Bestimmungen dieses Reglements eingehalten werden. - Über die Benutz- und Bespielbarkeit der Spielfelder infolge schlechter Witterungsverhältnisse oder Überbeanspruchung entscheidet die Betriebswartung. Im Zweifelsfalle bzw. im Streitfall entscheidet die Gemeindevorstehung endgültig. Die Betriebswartung lässt sich bei längerfristigen Überbeanspruchungen durch Fachexperten beraten. - Auf den Rasenfelder wie auch auf dem Kunstrasenfeld besteht ein Essverbot wie auch ein Verbot von Kaugummi. 3.1.2. Benutzungszeiten - Die Rasenspielfelder und das Kunstrasenfeld stehen dem FCR und dem LFV im Rahmen der Benutzungszeiten gemäss Absatz 2 grundsätzlich jederzeit zur Verfügung. - Die Rasenspielfelder und das Kunstrasenfeld dürfen zwischen frühestens 8.30 Uhr und spätestens 22.00 Uhr benutzt werden. Ausnahmen bilden festgelegte Spiele wie z.B. Cup-Spiele mit möglichen Verlängerungen. Trainings ausserhalb dieser Zeiten sind vorab mit der Betriebswartung abzusprechen. In den Wintermonaten kann es aufgrund der Schneeräumung zu Verzögerungen kommen, so dass das Kunstrasenfeld allenfalls nicht bereits um 8.30 Uhr bereitsteht. 3.1.3. Wartungs-, Unterhalts- und Betriebskosten Die Gemeinde übernimmt sämtliche Wartungs-, Unterhalts- und Betriebskosten für die Rasenspielfelder und das Kunstrasenfeld. Bei Verstössen und durch Nichteinhaltung von Platzsperren oder durch Nichteinhaltung von Zuweisungen der Plätze durch die Betriebswartung werden mutwillig entstandene Schäden dem Verursacher in Rechnung gestellt. 3.1.4. Geräte und Hilfsmittel Die Benutzer der Rasenspielfelder und des Kunstrasenfeldes sind verpflichtet, nach Beendigung der Trainings und der Spiele die aufgestellten Gerätschaften selbst aufzuräumen und zu reinigen. Die Tore und die Hilfsmittel sind auf den zugeteilten Lagerplatz zurückzustellen. Mehrmalige Verstösse werden in der iBK besprochen sowie das weitere Vorgehen mit der Gemeindevorstehung abgestimmt. 3.2. Kunstrasenfeld - Das Kunstrasenfeld darf nur entsprechend den einschlägigen Benutzungsvorschriften benutzt werden. - Bei Schnee erfolgt die Räumung ausschliesslich per maschineller Schneeräumung durch die Betriebswartung und dem Team. 4. Externe Bewilligungen 4.1. Grundsatz - Die Nutzung des Freizeitparks Widau mit dem Nationalmannschaftszentrum ist in erster Linie in einem Vertrag zwischen der Gemeinde Ruggell und dem LFV geregelt. Der FCR und der LFV haben die höchste Priorität für ihren normalen und üblichen Trainings- und Spielbetrieb. - Alle Veranstaltungen des LFV und des FCR, welche über den normalen Trainings- und Spielbetrieb gehen, sind von der Gemeindekanzlei bewilligen zu lassen. Anfang Jahr werden in der iBK die bereits bekannten Veranstaltungen besprochen und anschliessend nach einer positiven Empfehlung von der Gemeindekanzlei geprüft und bewilligt. - Es ist nicht vorgesehen und auch nicht von der Gemeinde Ruggell gewünscht, die Sportplätze in einer grossen Anzahl an Dritte zu vergeben. Bewilligungen werden eingeschränkt im Rahmen von einzelnen Trainingslagern, einzelnen Turnieren und Freundschaftsspielen vergeben. Zusätzliche Trainings von externen Mannschaften während den Wintermonaten auf dem Kunstrasen sind möglich, sofern dies die Kapazitäten zulassen. - Bei Turnieren, Spielen oder Trainings, bei denen keine Mannschaft vom FCR oder vom LFV selbst auf dem Platz steht, ist in jedem Fall mindestens zwei Wochen davor ein Gesuch bei der Gemeindekanzlei zu stellen. 4.2. Organisation - Der Veranstalter reicht zeitgerecht ein Gesuch bei der Gemeindekanzlei ein. Die Gemeindekanzlei stellt dieses Gesuch der iBK zur Stellungnahme zur Verfügung. Mit der Antwort der iBK gelangt die Gemeindekanzlei an die Gemeindevorstehung, welche eine Entscheidung trifft. - Die Gemeindekanzlei erstellt bei einem positiven Entscheid die Bewilligung für die entsprechende Nutzung von Sportplätzen und Räumlichkeiten oder teilt eine Absage in Schriftform mit. 4.3. Nutzungsgebühren Für die Nutzung der Rasenspielfelder und des Kunstrasens durch Dritte ist eine Gebühr zu entrichten, siehe Gebührenordnung gemäss Anhang Nr. 1. Trainingslager mit oder ohne Sonderleistungen werden individuell berechnet. Für die Nutzung des Jugendraums ist Abschnitt 5 zu beachten. 4.4. Trainingslager Während den Sommermonaten besteht die Möglichkeit, dass einzelne Mannschaften ein Trainingslager durchführen können. Das Sicherheitspositiv der Gemeinde Ruggell bezieht sich dabei nur auf die Absperrung der Anlage mit dem bestehenden Zaun. Weitere Sicherheitsmassnahmen sind Sache des Veranstalters. Bei anhaltend nasser Witterung dürfen die Plätze nur in Absprache mit der Betriebswartung benützt werden. Die Gemeinde ist bemüht, einen hohen Standard bezüglich Rasenqualität zu gewährleisten. Dafür wird ein entsprechender Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Für jedes Trainingslager wird zusätzlich zur Benutzungsbewilligung eine entsprechende Vereinbarung vorbereitet und vom Veranstalter sowie der Gemeinde Ruggell unterschrieben. 4.5. Veranstalter Ob einzelnes Training, Trainingslager über mehrere Tage oder Turnier – bei einem Gesuch ist klar anzugeben, wer der Veranstalter ist. Der Veranstalter trägt die vollständige Verantwortung bezüglich ausreichender Sicherheit, klarem Verkehrskonzept sowie Einhaltung dieses Reglements. Der Veranstalter muss jederzeit während der gesamten Dauer des Anlasses telefonisch oder persönlich vor Ort erreichbar sein und ist erste Kontaktperson für die Gemeinde. Der Veranstalter ist Adressat der Rechnungsstellung seitens der Gemeinde Ruggell. Veranstalter kann ein Hotel, der externe Verein selbst oder auch eine Agentur sein. Bei einer Agentur muss eine Vertretung vor Ort sein. 5. Jugendraum (OJA) und Nebenräume 5.1. Grundsätze - Der Jugendraum mit allen dazugehörenden Nebenräumen steht vor allem den Jugendlichen aus der Gemeinde Ruggell, aber auch Jugendlichen aus anderen Gemeinden Liechtensteins, im Rahmen der Bestimmungen des Jugendgesetzes zur Benutzung innerhalb der Öffnungszeiten zur Verfügung. - Die Verantwortung für den Betrieb dieser Räumlichkeiten übernehmen die Jugendleiter der Offenen Jugendarbeit Liechtenstein (OJA). - Für den Jugendraum mit allen dazugehörenden Nebenräumen gilt ein absolutes Rauchverbot. Der Ausschrank von Alkohol ist unter strikter Einhaltung des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG), Art. 69 möglich. Der verantwortliche Jugendleiter ist für die Kontrolle und Einhaltung der Gesetze zuständig. Grundsätzlich ist der Jugendleiter bei allen Anlässen für die Einhaltung des KJG verantwortlich. - Die Benutzungs- und Hausordnung für den Jugendraum mit allen dazugehörenden Nebenräumen ist in einem separaten Dokument festgehalten. Die Benutzungs- und Hausordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements. - Bauliche Veränderungen dürfen nur nach Absprache mit der Gemeinde vorgenommen werden. - Gesuche für einen privaten Anlass im Jugendraum sind direkt an den Verantwortlichen der OJA zu stellen. Der Jugendleiter prüft den Antrag und informiert bei einem positiven Entscheid die Betriebswartung. Die Verantwortung von externen Veranstaltungen im Jugendraum liegt bei der OJA. 5.2. Ordnung und Reinigung - Die Benutzer sind verpflichtet, in sämtlichen Räumlichkeiten für einwandfreie Ordnung zu sorgen. - Die Gebäude- und Unterhaltsreinigung der Immobilien des Jugendraumes samt dazugehörenden Nebenräumen wird von der Gemeinde übernommen. Die Räumlichkeiten sind jederzeit von der OJA besenrein zu halten, auch nach von der OJA bewilligten, privaten Anlässen. - Der Betrieb, sowie die Küche und das Lager unterliegen der Lebensmittelverordnung. Diese Vorgaben sind von den Mitarbeitenden der OJA in der täglichen Nutzung umzusetzen und einzuhalten. Bei einer Vergabe der Räume an Dritte durch die OJA sind dessen Mitarbeitende in der Pflicht, auf die Lebensmittelverordnung hinzuweisen und auf die korrekte Umsetzung zu bestehen. 6. Weitere Freizeitanlagen 6.1. Grundsätze 6.1.1. Generelle Nutzung - Die Bewegungszone (Spielplatz und Skill Area) und der Beachvolleyballfeld stehen der Allgemeinheit, insbesondere der Bevölkerung von Ruggell unentgeltlich zur Verfügung. Für die Durchführung offizieller Spiele oder Wettkämpfe muss bei der Gemeindekanzlei eine Bewilligung angefragt werden. Für offizielle Anlässe kann eine Benutzungsgebühr erhoben werden. - Nutzungen der Freizeitanlagen durch auswärtige Vereine, auswärtige Gruppen oder Landesverbände bedürfen der Bewilligung, wobei die einheimischen Benutzer den Vorrang haben. Das Gesuch ist bei der Gemeindekanzlei einzureichen. - Alle Freizeitanlagen dürfen nur mit entsprechenden Geräten, Ausrüstungen und Schutzvorkehrungen benutzt werden. Insbesondere dürfen keine Fahrzeuge auf den Freizeitanlagen verkehren. Die entsprechenden Hinweistafeln sind zu beachten. - Im Übrigen ist den Anweisungen der Betriebswartung Folge zu leisten. 6.1.2. Benutzungszeiten - Die Freizeitanlagen stehen der Allgemeinheit im Rahmen der Benutzungszeiten gemäss Absatz 2 grundsätzlich zur Verfügung. Vereine können z.B. das Beachvolleyballfeld für Trainings reservieren. - Die Freizeitanlagen dürfen zwischen frühestens 8.00 Uhr und längstens 22.00 Uhr benutzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Betriebswartung. Bei bestimmten Trainingslagern kann es vorkommen, dass zu gewissen Zeiten die ganze Anlage gesperrt wird. 6.1.3. Geräte und Hilfsmittel Die Benutzer der Freizeitanlagen sind verpflichtet, nach Beendigung der Trainings und der Spiele die aufgestellten Gerätschaften und Hilfsmittel selbst aufzuräumen und zu reinigen. Die Flutlichtbeleuchtung ist jeweils nach Spiel- und Trainingsende auszuschalten. 6.2. Beachvolleyball Das Beachvolleyballfeld darf nur mit sauberen Schuhen oder barfuss betreten werden. Jede Verunreinigung des Sandes ist zu vermeiden. 6.3. Bewegungszone (Spielplatz / Skill Area) - Die Benutzer sind gehalten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Nicht schulpflichtige Kinder bedürfen der Aufsicht von Erwachsenen. - Die unsachgemässe Benutzung der Spielgeräte ist für Jugendliche und Erwachsene strengstens untersagt. - Die Benutzer sind verpflichtet, die Bewegungszone in aufgeräumtem Zustand zu verlassen. - Die Bewegungszone kann vom FCR und LFV zu Trainingszwecken verwendet werden. 6.4. Speedskatingbereich Auf dem geteerten Parkplatz ist ein Speedskatingbereich eingerichtet, welcher für den Speedskatingverein Liechtenstein zu bestimmten Zeiten reserviert ist und genutzt wird. Weitere Anfragen sind an die Gemeindekanzlei zu richten. 7. Schlussbestimmungen 7.1. Änderungen Der Gemeinderat kann dieses Reglement jederzeit an neue Verhältnisse anpassen. 7.2. Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 18.03.2025 genehmigt und tritt am 18.03.2025 in Kraft. Ruggell, 18.03.2025 Christian Öhri Reto Bischof Gemeindevorsteher Vizevorsteher Anhang 1 - Tarife Freizeitpark Widau Sportrasenfelder - Einmalige Nutzung CHF 250.00 (inkl. Nutzung Garderoben, Duschkabinen) CHF 450.00 - Tagespauschale CHF 400.00 (inkl. Nutzung Garderoben, Duschkabinen) CHF 600.00 - Beachvolleyballfeld CHF 100.00 (inkl. Nutzung Garderoben, Duschkabinen) CHF 300.00 Kunstrasenfeld - Einmalige Nutzung CHF 200.00 (inkl. Nutzung Garderoben, Duschkabinen) CHF 400.00 - Tagespauschale CHF 350.00 (inkl. Nutzung Garderoben, Duschkabinen) CHF 550.00 Beispiel für ein Trainingslager Für ein Trainingslager von der Dauer einer Woche während den Sommerferien verlangt die Gemeinde eine Pauschalgebühr von CHF 2‘500. Inbegriffen ist die Bemühung der Gemeinde, eine hohe Rasenqualität zu gewährleisten. Dazu gehören auch bei Bedarf die Platzbewässerung, das Rasenmähen und das Platzzeichnen. Spezielle Sonderleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Nutzung der Kabinen ist in dieser Pauschale nicht miteinberechnet (direkter Zugang vom Hotel). Grundsätzlich wird jede Anfrage für ein Trainingslager individuell geprüft und ab einer Dauer von vier Tagen einen Pauschalpreis berechnet und angeboten. Tarife Clublokal Externe Anfragen für das Clublokal sind direkt dem GoldenGoal Club Ruggell zu stellen, welche auch die Tarife bestimmt. Tarife für den Jugendraum Externe Anfragen für den Jugendraum sind direkt an die Offene Jugendarbeit Liechtenstein zu stellen, welche auch die Tarife bestimmt.

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