Reglement über die Wasserversorgung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 50 Kündigung des Bezugsverhältnisses
1 Das Bezugsverhältnis kann vom Bezüger jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden, sofern nicht durch besondere Vereinbarung (Art. 44 Abs. 2) etwas Anderes vorgesehen ist. 2 Die Verpflichtungen der Bezüger gegenüber der Wasserversorgung gelten bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. Dies gilt auch bei Nichtbenutzungen von Räumen und Anlagen ohne Kündigung des Anschlusses sowie bei Einschränkungen und vorübergehende Einstellungen der Wasserlieferung gemäss den Art. 45 und 47. 3 Eine Kündigung des Bezugsverhältnisses zwecks vorübergehender Stilllegung des Anschlusses muss mit der Nichtbenutzung während mindestens 12 Monaten verbunden sein. Die Verpflichtungen der Bezüger, die dem Schutz der Wasserversorgungsanlagen dienen, bleiben bestehen. 4 Bei Kündigung des Bezugsverhältnisses ohne vorgesehene Wiederaufnahme des Wasserbezugs wird die Hausanschlussleitung durch die Wasserversorgung auf Kosten des Bezügers vom öffentlichen Leitungsnetz abgetrennt. Die Kosten eines allfälligen späteren Wiederanschlusses gehen zu Lasten des Bezügers.
Art. 50 Kündigung des Bezugsverhältnisses
1 Das Bezugsverhältnis kann vom Bezüger jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden, sofern nicht durch besondere Vereinbarung (Art. 44 Abs. 2) etwas Anderes vorgesehen ist. 2 Die Verpflichtungen der Bezüger gegenüber der Wasserversorgung gelten bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. Dies gilt auch bei Nichtbenutzungen von Räumen und Anlagen ohne Kündigung des Anschlusses sowie bei Einschränkungen und vorübergehende Einstellungen der Wasserlieferung gemäss den Art. 45 und 47. 3 Eine Kündigung des Bezugsverhältnisses zwecks vorübergehender Stilllegung des Anschlusses muss mit der Nichtbenutzung während mindestens 12 Monaten verbunden sein. Die Verpflichtungen der Bezüger, die dem Schutz der Wasserversorgungsanlagen dienen, bleiben bestehen. 4 Bei Kündigung des Bezugsverhältnisses ohne vorgesehene Wiederaufnahme des Wasserbezugs wird die Hausanschlussleitung durch die Wasserversorgung auf Kosten des Bezügers vom öffentlichen Leitungsnetz abgetrennt. Die Kosten eines allfälligen späteren Wiederanschlusses gehen zu Lasten des Bezügers.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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