Reglement über die Wasserversorgung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 52 Eigenwirtschaftlichkeit
1 Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung muss selbsttragend sein. Die Einnahmen für die kostendeckende Finanzierung setzen sich wie folgt zusammen: a) Anteil der Gemeinde an den Kosten der Erschliessung und Beiträge der glarnerSach daran nach dem Brandschutzgesetz b) Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer bzw. Übernahme von Erschliessungskosten durch dieselben sowie Anteile für Erschliessungskosten bei verkauftem Gemeindeland c) Anschluss- und Benutzungsgebühren sowie Gebühren für temporäre Anschlüsse der Bezüger (Art. 54–59) d) Gebühren für Bewilligungs- und andere Verwaltungsentscheide der Wasserversorgung nach Massgabe der Bau- und der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung e) Gebühren für besondere Leistungen der Wasserversorgung (Art. 60) 2 Die Finanzierung der Erschliessung durch Gemeinde und Grundeigentümer (Abs. 1 Bst. a u. b) richtet sich nach den baurechtlichen Erschliessungsbestimmungen.
Art. 52 Eigenwirtschaftlichkeit
1 Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung muss selbsttragend sein. Die Einnahmen für die kostendeckende Finanzierung setzen sich wie folgt zusammen: a) Anteil der Gemeinde an den Kosten der Erschliessung und Beiträge der glarnerSach daran nach dem Brandschutzgesetz b) Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer bzw. Übernahme von Erschliessungskosten durch dieselben sowie Anteile für Erschliessungskosten bei verkauftem Gemeindeland c) Anschluss- und Benutzungsgebühren sowie Gebühren für temporäre Anschlüsse der Bezüger (Art. 54–59) d) Gebühren für Bewilligungs- und andere Verwaltungsentscheide der Wasserversorgung nach Massgabe der Bau- und der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung e) Gebühren für besondere Leistungen der Wasserversorgung (Art. 60) 2 Die Finanzierung der Erschliessung durch Gemeinde und Grundeigentümer (Abs. 1 Bst. a u. b) richtet sich nach den baurechtlichen Erschliessungsbestimmungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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