Propose a change

Reglement über die Wasserversorgung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 55 Bemessung der Anschlussgebühr

1 Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist das Gebäudevolumen nach den aktuellen Richtlinien der SIA gemäss Baubewilligung, und wo diese Grösse nicht bekannt ist, der umbaute Raum gemäss den Werten der glarnerSach. 2 Objekte mit einem Inhalt von über 1'000 m³, die keinen nennenswerten Wasserbezug aufweisen, wie Kirchen und Lagergebäude, werden pauschal mit 1'000 m³ veranlagt. Spätere Umnutzungen sind zusätzlich gebührenpflichtig. 3 Für Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbebauten ohne nennenswerten Wasserbezug wird ein Rabatt von 50% auf den Betragsanteil gewährt, der CHF 5'000.00 übersteigt. 4 Volumenvergrösserungen von mehr als 20 m³ Inhalt unterliegen ebenfalls der Gebührenpflicht. 5 Wird ein Gebäude, für das die einmalige Anschlussgebühr bereits erhoben wurde, abgebrochen oder durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört und wird an dessen Stelle innert fünf Jahren ein Neubau errichtet, so wird das ursprüngliche Gebäudevolumen bei der Festsetzung der neuen Gebühr angerechnet. Die Nachweispflicht obliegt dem Bezüger.

Your change, as a redline

Art. 55 Bemessung der Anschlussgebühr

1 Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist das Gebäudevolumen nach den aktuellen Richtlinien der SIA gemäss Baubewilligung, und wo diese Grösse nicht bekannt ist, der umbaute Raum gemäss den Werten der glarnerSach. 2 Objekte mit einem Inhalt von über 1'000 m³, die keinen nennenswerten Wasserbezug aufweisen, wie Kirchen und Lagergebäude, werden pauschal mit 1'000 m³ veranlagt. Spätere Umnutzungen sind zusätzlich gebührenpflichtig. 3 Für Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbebauten ohne nennenswerten Wasserbezug wird ein Rabatt von 50% auf den Betragsanteil gewährt, der CHF 5'000.00 übersteigt. 4 Volumenvergrösserungen von mehr als 20 m³ Inhalt unterliegen ebenfalls der Gebührenpflicht. 5 Wird ein Gebäude, für das die einmalige Anschlussgebühr bereits erhoben wurde, abgebrochen oder durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört und wird an dessen Stelle innert fünf Jahren ein Neubau errichtet, so wird das ursprüngliche Gebäudevolumen bei der Festsetzung der neuen Gebühr angerechnet. Die Nachweispflicht obliegt dem Bezüger.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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