Reglement über die Wasserversorgung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 61 Zahlungspflicht; Fälligkeit
1 Die Zahlungspflicht betrifft die Bezüger; die Aufteilung der Gebühren auf Mieter, Pächter und Miteigentümer obliegt nicht der Wasserversorgung. 2 Einschränkungen und vorübergehende Einstellungen der Wasserlieferung gemäss den Art. 45 und 47 befreien die Bezüger nicht von der Gebührenzahlungspflicht. Dasselbe gilt für die Nichtbenutzung von Räumen und Anlagen ohne Kündigung des Anschlusses zwecks vorübergehender Stilllegung (Art. 50 Abs. 3). 3 Die Anschlussgebühren werden mit der Erteilung der Installationsbewilligung fällig, die Benutzungsgebühren einschliesslich der Gebühren für temporäre Anschlüsse sowie die Gebühren für besondere Leistungen mit den jeweiligen Rechnungsstellungen und die Gebühren für Bewilligungs- und andere Verwaltungsentscheide der Wasserversorgung mit deren Eröffnung. 4 Die Zahlungspflicht für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach den baurechtlichen Erschliessungsbestimmungen.
Art. 61 Zahlungspflicht; Fälligkeit
1 Die Zahlungspflicht betrifft die Bezüger; die Aufteilung der Gebühren auf Mieter, Pächter und Miteigentümer obliegt nicht der Wasserversorgung. 2 Einschränkungen und vorübergehende Einstellungen der Wasserlieferung gemäss den Art. 45 und 47 befreien die Bezüger nicht von der Gebührenzahlungspflicht. Dasselbe gilt für die Nichtbenutzung von Räumen und Anlagen ohne Kündigung des Anschlusses zwecks vorübergehender Stilllegung (Art. 50 Abs. 3). 3 Die Anschlussgebühren werden mit der Erteilung der Installationsbewilligung fällig, die Benutzungsgebühren einschliesslich der Gebühren für temporäre Anschlüsse sowie die Gebühren für besondere Leistungen mit den jeweiligen Rechnungsstellungen und die Gebühren für Bewilligungs- und andere Verwaltungsentscheide der Wasserversorgung mit deren Eröffnung. 4 Die Zahlungspflicht für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach den baurechtlichen Erschliessungsbestimmungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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